BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/innen prüft die Bezirksregierung Detmold, ob die Preise, die bei öffentlichen Aufträgen gefordert wurden, angemessen sind.

Auf dem Markt, auf dem öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer zusammentreffen, herrschen nicht selten besondere Auftragsverhältnisse. Die öffentlichen Aufträge unterliegen darum dem hoheitlich geltenden Preisrecht, durch dessen neutrale Regelungen ein Missbrauch von einseitiger Marktmacht verhindert werden soll.

Rechtsgrundlage der Preisprüfung ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) mit den zugehörigen Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).

Das Preisrecht gilt für alle öffentlichen Aufträge:

  • Alle Bietenden, die Angebote auf Aufforderungen öffentlicher Auftraggeber/innen abgeben, unterliegen den Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53.

  • Sie dürfen also keine höheren als die nach der Verordnung zulässigen Preise festsetzen; Preisabsprachen, die dagegen verstoßen, sind nichtig.

  • Zulässig sind nur Preise, die unter Markt- beziehungsweise Wettbewerbskontrolle entstanden sind. Die Verordnung gibt also Marktpreisen den Vorrang vor Selbstkostenpreisen und fördert den Vertragsabschluss zu Festpreisen.

Die Bezirksregierung Detmold prüft auf Antrag öffentlicher Auftraggeber/innen, ob die Preise, die Unternehmen mit Sitz im Regierungsbezirk im Rahmen von öffentlichen Aufträgen fordern, angemessen sind. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Neben der Durchführung der Preisprüfung öffentlicher Aufträge stehen die Preisprüferinnen und Preisprüfer auch bei grundsätzlichen Fragen zum Preisrecht zur Verfügung. Sie sind außerdem in Amtshilfe bei Kostenprüfungen nach dem Zuwendungsrecht zuständig.