Aufsichtsbehörde über Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Unter anderem richtet sich das Geldwäschegesetz an:
Güterhändler (jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt),
Finanzunternehmen (Unternehmen, aus dem Finanzsektor gemäß § 1 Abs. 24 GwG, soweit sie nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG erfasst sind),
Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, Darlehen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz vergeben oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln), mit Ausnahme der gemäß § 34 d Absatz 6 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie Mandanten bezgl. bestimmter Geschäfte beraten, bzw. diese für ihre Mandanten planen und durchführen),
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie nicht den unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 genannten Berufen angehören und für Dritte bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
Immobilienmakler und Mietmakler (jede Person, die gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt)
Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (jede Person, die gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist, sowie jede Person, die gewerblich Kunstgegenstände lagert, gleich auf wessen Name oder Rechnung sie tätig ist)
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner, die ggfs. für diese auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dokumentieren (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Neben diesen elementaren Pflichten in Form von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, gehören auch das Risikomanagement (inklusive Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse für das eigene Unternehmen) und die Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu den Kernelementen der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.
Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie durch bundeseinheitlich erstellte Merkblätter die über die nachfolgenden Links abgerufen werden können, wie auch durch den Gesetzestext selbst.
Die ebenso zur Verfügung gestellten Dokumentationsbögen helfen Ihnen bei der Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG).
Die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist Aufgabe der Bundesländer.
In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Ab sofort können Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Anträge und Anzeigen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht auch online an ihre zuständige Bezirksregierung übermitteln:
Besondere Regelungen:
Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können.
Das Hinweisgebersystem bietet die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde über tatsächliche oder etwaige Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (anonym) zu informieren.
Insbesondere Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Sofern Sie der Bezirksregierung Detmold entsprechende Hinweise auf Verstöße gegen das GwG melden möchten, können Sie die als Ansprechpartner genannten Sachbearbeiter (auch anonym) per Telefon, per Email an geldwaeschepraevention [at] brdt.nrw.de oder schriftlich (Bezirksregierung Detmold - Dezernat 34, Geldwäscheprävention -, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold) informieren.
Nationale Risikoanalyse:
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse (NRA) müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Die NRA ist unter folgendem Link veröffentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de
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