Bodenordnung und Flächenmanagement
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) haben in unserem Regierungsbezirk eine lange Tradition als Instrument zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse im ländlichen Raum. Entsprechend der sich stetig wandelnden Rahmenbedingungen haben sich auch die Ziele gewandelt, die mit der Durchführung der Verfahren verfolgt werden.
Aktuelle Verfahren verfolgen neben der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft vornehmlich den Zweck, konkurrierende Nutzungsansprüche von Landwirtschaft, Infrastrukturplanungen, Hochwasser- und Gewässerschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten durch ein sinnvolles Bodenmanagement in Einklang zu bringen. Hierzu stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung.
Auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes und anderer gesetzlicher Vorgaben sind dies:
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Regelflurbereinigungen (§ 1 FlurbG)
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Vereinfachte Flurbereinigungen (§ 86 FlurbG)
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Unternehmensflurbereinigungen (§ 87 FlurbG)
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Beschleunigte Zusammenlegungen (§ 91 FlurbG)
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Freiwillige Landtausche (§ 103a FlurbG)
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Verfahren nach dem Gemeinschaftswaldgesetz (GWG)
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Verfahren nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz (GtG)
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Freiwilliger Nutzungstausch
Freiwilliger Nutzungstausch
Der Freiwillige Nutzungstausch ist eine neue Initiative zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse und zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes. Er ist ein einfaches, schnelles und kostengünstiges Verfahren, um auf der Basis von Pachtverträgen den Tausch von Wirtschaftsflächen unter den Landwirten zu ermöglichen. Im Gegensatz zur klassischen Bodenordnung bleibt das Eigentum an den Grundstücken unverändert.
Gefördert werden können
- Leistungen für eine langfristige Pachtbindung (Pachtprämie) zum Zwecke der Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten Landbewirtschaftung,
- landschaftspflegerische und kleine investive Maßnahmen, sofern diese zur Realisierung des freiwilligen Nutzungstausches notwendig sind.
Der Freiwillige Nutzungstausch kann nur gefördert werden, wenn
- sich die Bewirtschaftungsstrukturen verbessern,
- den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung getragen und
- damit die Entwicklung zu einem nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt unterstützt wird.
Die positiven agrarstrukturellen Effekte des Freiwilligen Nutzungstausches beschreibt ein Bewirtschaftungskonzept, auf das sich die Landwirte einigen. Maßnahmen, die primär der Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes dienen, werden in einem Pflegekonzept dargestellt.
Auf der Grundlage des Bewirtschaftungs- oder des Pflegekonzeptes werden langfristige Pachtverträge geschlossen, deren Dauer mindestens 10 Jahre betragen muss.
Ansprechpartner
Konstantin Plümer
05231/71-3300
Fax: 05231 - 71821933
E-Mail an das Dezernat 33
Stand: März 2024
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