BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) unterstützt der Bund finanzschwache Kommunen und leistet damit einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet.

Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz ist in Kapitel 1 und Kapitel 2 unterteilt.

Im Rahmen dieses Programms, dessen Ziel die Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen ist, werden bundesweit für Kapitel 1 und 2 insgesamt 7 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Hiervon erhält das Land NRW insgesamt ca. 2,246 Mrd. €, von denen rund 106 Mio. € für Kapitel 1 und 116 Mio. € für Kapitel 2 nach Ostwestfalen-Lippe fließen.

Nähere Einzelheiten zur Förderung wurden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern konkretisiert. Die Umsetzung im Land NRW wird durch das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFG NRW) geregelt und obliegt den fünf Bezirksregierungen.

Allgemeine Informationen
    

  • Die Förderbereiche des Kapitels 1 umfassen Investitionsmaßnahmen mit den Schwerpunkten „Infrastruktur“ und „Bildungsinfrastruktur“. Der Förderbereich des Kapitels 2 umfasst Investitionsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt  "Schulinfrastruktur".
       
  • Die Förderquote beträgt bis zu 90% der förderfähigen Investitionssummen und es gilt die sog. Trägerneutralität. Das bedeutet, dass auch nicht kommunale Träger gefördert werden können, wobei sie dann ebenfalls einen Eigenanteil von 10% erbringen sollen. Dies betrifft z.B. die Träger von Einrichtungen für frühkindliche Bildung sowie gemeinnützige Weiterbildungseinrichtungen. Fördermittelempfänger ist aber immer die Kommune.
       
  • Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den bewährten Kriterien des Gemeindefinanzierungsgesetzes. Danach erhalten alle Kreise, Städte und Gemeinden, die in mindestens einem der Jahre von 2011 bis 2015 für Kapitel 1 und in mindestens einem der Jahre von 2015 bis 2017 für Kapitel 2 Schlüsselzuweisungen erhalten haben, eine Förderung.
      
  • Die genaue Höhe der den einzelnen Kommunen zustehenden Mittel ergibt sich aus der Anlage zum KInvFG NRW (Förderbeiträge für OWL Kapitel 1 und 2). Die Gelder werden pauschal bereitgestellt, so dass eigene Schwerpunkte bei der Mittelverwendung gesetzt werden können.
      
  • Antworten zu häufig gestellten Fragen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW in einer FAQ-Liste veröffentlicht, die fortlaufend ergänzt wird.

 

Stand: Juli 2023