BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Umsetzung der Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Mit Runderlass des MHKBG vom 31. August 2021 (-301 -43.02.05/04) hat das Land NRW die bisherige Förderrichtlinie IKZ NRW vom 18. Juli 2019 fortgeschrieben und im MBL NRW 2021, S. 737 veröffentlicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach dieser Richtlinie für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte. Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeiten durch interkommunale Kooperationen. Durch interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen - auch im Blick auf die demographische Entwicklung - dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume.

Über nähere Einzelheiten zur Förderung informiert die Richtlinie für Zuwendungen des Landes NRW zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit (siehe nachfolgenden Link).

MBl. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762 | RECHT.NRW.DE

Die fünf Bezirksregierungen setzen als Bewilligungsbehörde mit einem Zustimmungsvorbehalt des MHKBG die Richtlinie in NRW um.

Allgemeine Informationen

  • Der Förderbereich der Förderrichtlinie umfasst die Einrichtung neuer vorbildhafter interkommunale Kooperationsprojekte. Ziel ist Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeiten. Durch die interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert werden und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen - auch mit Blick auf die demographische Entwicklung - dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume.
    Gegenstand einer Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um neue Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit auf Grundlagen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie § 54 VwVfG NRW als auch Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsform des Privatrechts bedienen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte, zum Beispiel Beratung, Moderation, Sachmittel und kooperationsnotwendige Anschaffungen. Laufende Personalkosten, die nicht der Vorbereitung der Kooperation zuzuordnen sind, sind ebenso wie die Kooperation als solche nicht Gegenstand der Förderung.
     
  • Fördervoraussetzungen (siehe Nr. 4 der Richtlinie)
     
  • Fördersumme (siehe Nr. 5 der Richtlinie)
     
  • Der Weg zu einer möglichen Förderung (siehe Nr. 6 der Richtlinie)

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Bezirksregierung Detmold.

Stand: November 2021