A 33/B 61, Zubringer Ummeln
Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln (Stand 03/21)
Mit Schreiben vom 21.06.2010 beantragte der Landesbetrieb Straßenbau die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer und gleichzeitige Ortsumgehung Ummeln (B 61n), auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld.
Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 30.08.2010 bis 29.09.2010 im Bezirksamt Brackwede sowie im Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld zur allgemeinen Einsicht ausgelegen. Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 13.10.2010 wurden über 300 Einwendungen erhoben. Nachdem der Landesbetrieb Straßenbau NRW nach Auswertung der Einwendungen im Februar 2013 Gegenäußerungen vorgelegt hatte, fand am 10. und 11. April 2013 in Bielefeld-Brackwede ein zweitägiger Erörterungstermin statt. Anschließend wurden diverse Einzelerörterungsgespräche mit betroffenen Grundstückseigentümern durchgeführt.
Aufgrund der Einwendungen und der Ergebnisse der Erörterungsgespräche hat der Landesbetrieb daraufhin eine Reihe von Planänderungen vorgenommen und mit Schreiben vom 29.04.2014 als Deckblatt 1 in das Verfahren eingebracht. Die entsprechend überarbeiteten Unterlagen haben auch eine neue Verkehrsuntersuchung, ein neues Luftschadstoffgutachten, eine neue lärmtechnische Unterlage sowie einen überarbeiteten landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) enthalten, mit dem u. a. Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich und Ersatz) verändert bzw. neu konzipiert und verlagert wurden.
Das Deckblatt beinhaltet nicht nur die Unterlagen, die geändert worden sind, sondern sämtliche Planunterlagen und Gutachten, die im August/September 2010 ausgelegen haben, in ihrer entsprechend überarbeiten Neufassung. Es wurde in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis zum 18. Juni 2014 im Bezirksamt Brackwede sowie im Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld öffentlich ausgelegt.
Zu dem Deckblatt gingen bis zum Ende der sich anschließenden zweiwöchigen Einwendungsfrist weitere rd. 440 Einwendungen ein.
Eine umfangreiche und detaillierte Auswertung und Prüfung aller Planunterlagen, Gutachten, Einwendungen und Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, der Gegenäußerungen des Vorhabenträgers sowie auch der Ergebnisse der Erörterungstermine hat sich angeschlossen. Unter Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange hat die Bezirksregierung Detmold dann am 27.09.2016 den Planfeststellungsbeschluss erlassen, der dem Vorhabenträger diverse Auflagen macht. Zusammen mit einer Ausfertigung der planfestgestellten Unterlagen (inklusive der sog. „Grüneintragungen“, mit denen die sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen der Planunterlagen in diese eingearbeitet wurden) hat er vom 31. Oktober bis 14. November 2016 zwei Wochen lang im Bezirksamt Brackwede sowie im Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld öffentlich ausgelegen.
Seit dem Ende dieser gleichzeitig der öffentlichen Zustellung dienenden Auslegung gilt der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen und Einwendern gegenüber als zugestellt. Er ist jedoch noch nicht bestandskräftig geworden.
Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) waren zwei Klagen gegen den Planfeststellungbeschluss erhoben worden. Das BVerwG die Klageverfahren nach der mündlichen Verhandlung zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragestellungen zur Auslegung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Ein Urteil des EuGH zu diesen Fragestellungen liegt seit dem 28. Mai 2020 vor. Am 26. und 30. November 2020 hat das BVerwG Urteile in den beiden Klageverfahren erlassen und den Planfeststellungsbeschluss vom 27.09.2016 für rechtswidrig und vorläufig nicht vollziehbar erklärt. Bemängelt wird, den planfestgestellten Unterlagen fehle ein sog. „wasserrechtlicher Fachbeitrag“ zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Wasserkörper. Außerdem sei ein Teil der Variantenuntersuchung unvollständig.
Derzeit bereitet der Vorhabenträger die Unterlagen für ein Ergänzungsverfahren vor, das im zweiten Halbjahr beantragt werden soll. In diesem Verfahren sollen die planfestgestellten Unterlagen erweitert, der Planfeststellungsbeschluss ergänzt und die in den beiden Urteilen festgestellten Mängel behoben werden.
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