BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

6-streifiger Ausbau der A 57 im Abschnitt Kapellen

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat am 09.06.2020 bei der Bezirksregierung Detmold die Planfeststellung für den geplanten 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 57 (A 57) im Ausbauabschnitt „Kapellen“ beantragt. Die dem Antrag beigefügten Planunterlagen sind anschließend für die Einleitung des Verfahrens und ihre Auslegung noch ergänzt und dazu am 24.11.2020 erneut vorgelegt worden.

 

Das dem Antrag zu Grunde liegende Vorhaben umfasst die Erweiterung der A 57 von bislang 2 auf künftig 3 Spuren pro Fahrtrichtung. Der Ausbauabschnitt beginnt südlich des Autobahnkreuzes (AK) Moers bei Bau-km 54+070. Er erstreckt sich über eine Länge von rd. 6,43 km, schließt die Anschlussstelle (AS) Moers-Kapellen ein, und endet nördlich der AS Krefeld-Gartenstadt bei Bau-km 60+500.

Die Ausbauplanung beinhaltet u. a.

 

  • die teilweise Verlegung der Kreisstraße 3 (K 3 – Moerser Straße –) und das Brückenbauwerk, mit dem die A 57 über die verlegte K 3 geführt wird
  • den Abriss und Neubau weiterer 4 Brücken, mit denen die A 57 über die Vennikelstraße, die Lauersforter Straße, die Straße „Klömpkenshof“ und die Wilhelm-Anlahr-Straße geführt wird, den Entfall der Unterführung des Wirtschaftsweges „Krienshütte“
  • die Anpassung der Rampenfahrbahnen der AS Moers-Kapellen
  • die Teilverlegung des Moerskanals
  • die Realisierung aktiven Lärmschutzes durch die Errichtung von Lärmschutzwänden über Längen von rd. 3,7 km auf der Westseite der A 57 und von rd. 4,0 km auf der Ostseite der A 57 in Höhen zwischen 2,5 m und 7,0 m
  • die Realisierung weiteren aktiven Lärmschutzes durch den Verbau eines Fahrbahnbelages mit den Korrekturfaktoren - 2 dB(A) bis Bau-km 60+140 bzw. - 5 dB(A) bis Bau-km 60+500, d. h. mit Fahrbahnbelägen, die gegenüber dem Referenzwert des Standardbelages der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV –) um 2 dB(A) bzw. 5 dB(A) leiser sind
  • über den aktiven Lärmschutz hinaus die grundsätzliche Anerkennung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, die Errichtung der Entwässerungsanlagen
  • die Umsetzung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sowie
  • aller sonstigen mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Änderungsmaßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz sowie an Anlagen Dritter

 

Der Ausbauabschnitt erstreckt sich auf die Gebiete der Städte Krefeld und Moers. Ausschließlich für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen werden auch zur Stadt Neukirchen-Vluyn gehörende Flächen benötigt, die sich jedoch bereits im Eigentum der Vorhabenträgerin befinden und insoweit keine Grundstücksbetroffenheiten Dritter zur Folge haben. Die geplanten Ausbaumaßnahmen in den Städten Moers und Krefeld sowie die dort vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen erstrecken sich auf die Grundstücke Gemarkungen

 

  • Kapellen in der Stadt Moers, Flur 1, 3, 4, 6, 9 und 11,
  • Repelen in der Stadt Moers, Flur 55,
  • Traar in der Stadt Krefeld, Flur 26, 52, 53, 54, 55, 67 und 68.

 

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 20.01.2021 bis 19.02.2021 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Die Auslegung erfolgte gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG –) i.V.m. § 27 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) durch Veröffentlichung im Internet. Die Unterlagen waren dazu ab Auslegungsbeginn hier (Link siehe unten) einsehbar.

 

Die gem. § 73 Abs. 3 VwVfG NRW sonst physisch vor Ort vorzunehmende Auslegung wurde gem. § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt. Zusätzlich und nach vorheriger Terminvereinbarung (Telefon oder E-Mail) konnten die Unterlagen aber bei Bedarf – und soweit es unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes möglich war – bei den Städten Moers und Krefeld auch vor Ort eingesehen werden.

 

Davon unabhängig werden die Bekanntmachungen und die Planunterlagen auch über das zentrale Internetportal für UVP-pflichtige Vorhaben (Adresse: https://www.uvp-verbund.de/nw) bekannt gemacht.

 

Eine einmonatige Einwendungsfrist schloss sich an die Auslegung an. Bis zum 19.03.2021 konnten  bei den Städten Moers und Krefeld sowie bei der Bezirksregierung Detmold Einwendungen gegen den Plan zum Ausbau der A 57 im Abschnitt Kapellen erhoben werden. Hierzu wird auch auf die ortsüblichen Bekanntmachungen zur Auslegung verwiesen (Link?). Parallel wurden die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

 

Alle Einwendungen und auch die Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange, sind der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Erarbeitung einer Stellungnahme aus Sicht der Vorhabenträgerin (Gegenäußerung) zugeleitet worden. Vorhabenträgerin ist seit 01.01.2021 die neu gegründete Autobahn GmbH des Bundes, die die Funktion des Vorhabenträgers des Landebetriebs Straßenbau NRW übernommen hat und die Planung für den Ausbau der A 57 fortführt.

Die Gegenäußerung der Vorhabenträgerin zu den Einwendungen und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind der Bezirksregierung Detmold am 30. August bzw. 9. September 2022 übersandt worden.

 

Am 19.10. und 20.10.2022 fand in der Veranstaltungshalle Kaya Plaza in Krefeld die Erörterung statt. Einwender, Träger öffentlicher Belange und (Grundstücks-)Betroffene bekamen die Gelegenheit, ihre Fragen und Stellungnahmen zum Ausbauprojekt mit der Autobahn GmbH zu erörtern.

Der Erörterungstermin dient grundsätzlich dem Klären von offenen Fragen und zur Verdeutlichung und Klarstellung der jeweiligen Positionen. Dieser ist eine besondere Erkenntnisquelle für die Anhörungsbehörde und dient dazu Einwendungen zu erörtern und ggf. Lösungsansätze zu finden.

 

Eine Entscheidung wird nicht im Erörterungstermin getroffen.

 

Wenn eine Änderung der Planung notwendig wird, erfolgt ein so genanntes Deckblattverfahren. Das wird hier voraussichtlich der Fall sein.

Ob und welchem Umfang ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich ist, lässt sich noch nicht sagen.

 

Abschließend erfolgt seitens der Planfeststellungsbehörde, hier durch die Bezirksregierung Detmold, die (rechtliche) Auswertung und Gesamtabwägung aller Belange und Erkenntnisse inklusive der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und unter Berücksichtigung des Deckblatts.

Ist das Vorhaben danach genehmigungsfähig, wird ein Planfeststellungsbeschluss erlassen.

 

 

Hinweis zur Zuständigkeit:

Im Regelfall fiele das Vorhaben in die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf.

Grundlage für die vorliegend davon abweichende Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold ist die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht. Sie ermöglicht es dem Verkehrsministerium, entgegen des Regelfalls, ausnahmsweise auch einer anderen Bezirksregierung die Zuständigkeit per Erlass zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat das Ministerium für den A 57-Ausbauabschnitt Kapellen mit Erlass vom 03.03.2020 Gebrauch gemacht.

 

Verzeichnis der Planunterlagen (siehe hier)

Stand: November 2022