Linienverkehr
Linienverkehr
Rechtsgrundlage: § 42 PBefG
Erläuterungen: Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Für die Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr ist nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Genehmigung erforderlich.
Unternehmen, die interessiert sind, die Verkehrsdienste eigenwirtschaftlich (ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) zu erbringen, können einen Genehmigungsantrag spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums stellen, vgl. § 12 Absatz 5 Satz 1 PBefG.
Wenn die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages geplant ist, muss der Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. § 8a Abs. 2a PBefG gestellt werden, vgl. § 12 Absatz 6 PBefG.
Auslaufende ÖPNV-Linienkonzessionen nach § 42 PBefG im Regierungsbezirk Detmold
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