Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW: Beförderung von Personen im Ausbildungsverkehr
Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW: Beförderung von Personen im Ausbildungsverkehr
Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus Landesmitteln eine jährliche Pauschale für die Beförderung von Personen mit Zeitausweisen im Ausbildungsverkehr.
Zuwendungsempfänger: Aufgabeträger des Landes Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlagen:
§ 11a ÖPNVG NRW
VV-ÖPNVG NRW
Anmerkung: Die Verwaltungsvorschritten für das ÖPNVG NRW werden zur Zeit vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen novelliert. Mit einer Veröffentlichung ist Ende 2026 zu rechnen.