Ausgleichszahlungen nach § 16 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Ausgleichszahlungen nach § 16 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Der Bund, vertreten durch das Land, gewährt allen nicht-bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE-Bahnen) einen Ausgleich für
- die Instandhaltung höhengleicher Bahnübergänge (BÜ)
- sowie für auferlegte Ruhegehälter und Renten.
Die Anträge sind jeweils im Folgejahr zu stellen. Das Dezernat 25 der Bezirksregierung Detmold prüft den Anspruch und ist für die Auszahlung der Mittel verantwortlich.
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