Eisenbahnkreuzungsrecht (EKrG)
Genehmigung:
Die Bezirksregierung Detmold übernimmt Aufgaben nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) bei Kreuzung von Straßen in kommunaler Straßenbaulastträgerschaft mit Schienenwegen der Deutschen Bahn oder von nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Sofern Straßen in Straßenbaulastträgerschaft von Bund und Land betroffen sind, liegt diese Aufgabe beim Betriebssitz des Landesbetriebs Straßenbau.NRW.
Bei kommunalen Straßen genehmigt die Bezirksregierung Detmold die hierfür erforderliche Vereinbarung. Dazu ist die Vorlage des Prüfberichts des Eisenbahnbundesamtes bzw. der Planfeststellungsbeschluss einzureichen.
Dazu zählt auch
- Die Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße § 2 Abs. 1 EKrG
- Die Zulassung neuer Bahnübergänge gemäß § 2 Abs. 2 EKrG.
- Die Erteilung von Anordnungen (z. B. Aufhebung eines Bahnüberganges).
- Die Genehmigung von Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG.
Anlage neuer Kreuzungen (§2 EKrG)
Dies erfolgt grundsätzlich kreuzungsfrei mittels Bauwerk. Sofern die Straße als neuer Verkehrsträger hinzukommt, trägt sie die Kosten. Für Kommunen als kommunale Straßenbaulastträger kommt ein Förderzugang nach der Förderrichtlinie kommunaler Straßenbau oder ggf. der Förderrichtlinie Nahmobilität in Betracht.
zur Seite FöRi-komStra und FöRi-Nah
Änderung von Kreuzungen (§ 3 EKrG)
Soweit Kreuzungsbauwerke (Überführung / Brücke gem. §12 EKrG) betroffen sind, kommt für den Kostenanteil von Kommunen als kommunale Straßenbaulastträger ein Förderzugang nach der Förderrichtlinie kommunaler Straßenbau oder ggf. der Förderrichtlinie Nahmobilität in Betracht.
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Von Bahnübergängen (gem. §13 EKrG) gehen hohe Gefahrenpotentiale für alle Verkehrsteilnehmer aus, deren Sicherung oder Beseitigung hat hohe Priorität.
Wenn an höhengleichen Bahnübergängen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (Beseitigung von Bahnübergängen durch den Bau eines Brückenbauwerkes, Sicherungen von Bahnübergängen), tragen das Eisenbahninfrastruktur-unternehmen, der Bund und das Land die Kosten.
Bei Kreuzungen der DB mit kommunalen Straßen teilen sich DB, Bund und Land die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis 2/6 zu 3/6 zu 1/6. Bei Kreuzungen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen) mit kommunalen Straßen teilen sich die NE-Bahn, und das Land diese Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3. Die Bezirksregierung Detmold wickelt diese Ausgleichszahlungen von Bund und Land ab und bewirtschaftet den Bundes- und Landesmittel für diese Vorhaben.
Fördermöglichkeit für nicht-bundeseigene Bahnunternehmen
Kann ein nicht-bundeseigenes Bahnunternehmen (NE-Bahn) seinen Kostenanteil nicht allein finanzieren und ist eine Förderung durch den Zweckverband Nahverkehrsverbund Westfalen-Lippe (NWL) nicht möglich, so kann die Bezirksregierung Detmold einen Zuschuss nach §17 EKrG bewilligen.
Die Förderhöhe beträgt aktuell 80 % vom Anteil der kreuzungsbedingten Kostenanteile nach §§ 3, 13 EKrG. G
Die Bezirksregierung Detmold wickelt diese Förderungen ab und bewirtschaftet die Landesmittel.
Stand: September 2022
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