BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Vergabe von Fördermitteln nach BVFG

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Projekte, die sich auf die Kultur und Geschichte in den ehemaligen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten beziehen. Die Vorhaben sollen die Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn, sowie den Gedanken der Völkerverständigung angemessen berücksichtigen.

Für entsprechende kulturbezogene Projekte und Vorhaben der (historisch-) politischen Bildung können insbesondere Personal- und Sachausgaben für Begegnungs- und Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art im In- und Ausland bereitgestellt werden.

Bewilligungsbehörde für Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden sollen, ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz hat.

Die Bezirksregierung Detmold ist für Städte in den Kreisen:

  • Gütersloh,
  • Herford,
  • Höxter,
  • Lippe,
  • Minden-Lübbecke,
  • Paderborn,sowie die
  • kreisfreie Stadt Bielefeld

zuständig.

Darüber hinaus gelten folgende Sonderzuständigkeiten für Maßnahmen im Ausland:

  • Rumänien: Bezirksregierung Arnsberg,
  • Russland: Bezirksregierung Detmold,
  • Polen: Bezirksregierung Köln,
  • bei allen übrigen Staaten Ost-, Mittel- und Südosteuropas und Zuständigkeiten mit Beteiligung mehrerer Bezirksregierungen: Bezirksregierung Münster,
  • soweit der Sitz des Antragstellers außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt: Bezirksregierung Düsseldorf.

 

Anträge können natürliche und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sowie deren formale Untergliederungen – zum Beispiel Vereine und Institutionen – stellen. Gemäß der seit dem 10.02.2022 geltenden Richtlinie sind die Anträge vollständig, also mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem nachvollziehbaren Finanzierungsplan für das erste Halbjahr bis zum 20. Oktober des Vorjahres und für das zweite Halbjahr bis zum 20. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Stand: Februar 2024