Krankenhausförderung
Die Krankenhausförderung ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes (KHG) sowie - auf Landesebene - im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) und in der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) geregelt.
Grundlage der Förderung ist der Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen.
Danach erhalten die im Krankenhausplan ausgewiesenen freigemeinnützigen, kommunalen und privaten Krankenhäuser auf Antrag eine jährliche Pauschalförderung, bestehend aus der sogenannten „Baupauschale“ für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau und Erweiterung) sowie einem Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung von „kurzfristigen Anlagegütern“ (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Krankenhauses mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 3 bis zu 15 Jahren). Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind dagegen grundsätzlich Erhaltungsaufwand und sind nicht förderfähig.
Die Pauschalförderung wird jährlich auf der Grundlage der Leistungsdaten der Krankenhäuser berechnet und durch die Bezirksregierung bewilligt.
Neben den jährlichen Pauschalbeträgen können unter bestimmten, im KHGG NRW geregelten Voraussetzungen noch weitere Fördermaßnahmen in Betracht kommen. Hierzu zählen beispielsweise Mietkosten, Ausgleichsleistungen bei Schließungen von Abteilungen oder ganzen Krankenhäusern, Anlauf- und Umstellungskosten oder besondere Beträge zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit.
Weitere Informationen zur Krankenhausfinanzierung finden Sie auch auf den Seiten des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Stand: Februar 2025
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