BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Zuständigkeit

Ab dem 01.04.2024 geht die Zuständigkeit für den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger von den Gesundheitsämtern der Kreise bzw. der kreisfreien Stadt auf die Bezirksregierung Detmold über.

Seit 2020 ist die Bezirksregierung bereits für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bei Abschlüssen zuständig, die nach dem Hebammengesetz in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt worden sind. 

Voraussetzung ist ein Wohnsitz innerhalb des Regierungsbezirks Detmold. Einen Antragsvordruck finden Sie hier.

Die Zuständigkeit für die vorübergehende Dienstleistungserbringung von Europäerinnen und Europäern mit ausländischen Berufsabschlüssen, auch nach dem HebG, liegt ausschließlich bei der Bezirksregierung Münster: https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/zag/servicestelle_pug/index.html

 

 

Fachverfahren eNÜG für Nachweise von Hebammen

Zum 02. April 2024 ist das digitale Fachverfahren „eNÜG“ (= elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) zur Anzeige der Tätigkeit und zum Nachweis von Fort- und Weiterbildungsstunden gestartet. Eine einmalige Neuregistrierung und Anlage von Daten ist erforderlich. Bitte melden Sie sich dazu unter https://dpa.nrw.de an.

 

Grundsätzlich soll die Verwaltung des Accounts über die Arbeitgeber/innen gebündelt werden; nur bei freiberuflich tätigen Personen ist eine eigenständige Registrierung vorgesehen.

Infolgedessen richtet sich die Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksregierung in NRW nach dem Ort der Tätigkeit (vgl. auch § 6 III S. 1 ZustVO HB i. V. m. § 3 I Nr. 2 VwVfG NRW). Für den Beginn der Berufsausübung in Fällen des Zuzugs ist der Beginn in NRW maßgeblich.

Eine Anleitung zur Registrierung und zur Eintragung von Daten finden Sie hier.

 

Hinweise:

a) Nachweis über die Berufsbezeichnung:

Hebammen haben unaufgefordert den Beginn ihrer Berufsausübung anzuzeigen (vgl. § 8 Abs. 1 HebBO NRW). Dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen (Grundqualifikation). Im Falle einer Namensänderung ist ein Nachweis hierüber ebenfalls über das Fachverfahren einzureichen.

b) Tätigkeitsanzeiqe:

Für Hebammen ist eine jährliche Tätigkeitsanzeige gesetzlich verankert (vgl. § 8 Abs. 2 HebBO NRW). Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann über eine Checkbox im Fachverfahren unkompliziert dargestellt werden, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Vormeldung ergeben haben.

c) Berufliche Fortbildungen:

Hebammen haben sich beruflich fortzubilden (§ 7 Abs. 1 HebBO NRW). Fortbildungsnachweise oder Nachweise für die Unterbrechung der Fortbildungspflicht sind über das Fachverfahren an entsprechender Stelle hochzuladen. 

d) Berufspädagogische Fortbildungen:

Praxisanleitungen sind zur Absolvierung kontinuierlicher berufspädagogischer Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 HebStPrV). Fortbildungsnachweise oder Nachweise für die Unterbrechung der Fortbildungspflicht sind über das Fachverfahren an entsprechender Stelle hochzuladen. 

 

Prüfung Geeignetheit einer Fortbildungsmaßnahme

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HebBO NRW ist es bei der zuständigen Bezirksregierung möglich, dass die Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen deren Eignung gegen eine Gebühr vorab prüfen lassen können. Der Gebührenrahmen beläuft sich dabei auf 25,00 € - 100,00 €.

Im Sinne des § 7 Absatz 4 HebBO NRW sind geeignete Fortbildungen insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements nach der Anlage 2 der HebBO NRW zu dieser Verordnung beziehen.

Falls Sie eine vorherige Zertifizierung beantragen möchten, sollten Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Fortbildung per E-Mail stellen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

 

Stand: Februar 2025