BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Die Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau findet an staatlich anerkannten Pflegeschulen statt. Die Bezirksregierung Detmold ist für die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen und der dort eingesetzten Dozentinnen und Dozenten zuständig.

Altenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen, die zum 31. Dezember 2019 staatlich anerkannt waren, gelten auch weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht gemäß § 65 Abs. 3 PflBG widerrufen wurde. Schulen, die sich nach dem 1. Januar 2020 zusammenschließen oder neu gründen sind nach dem Pflegeberufegesetz und den dazugehörigen Verordnungen anzuerkennen. Zur Antragsstellung auf staatliche Anerkennung einer Pflegeschule ist der Erhebungsbogen vollständig ausgefüllt beizufügen. Diesen finden Sie im Downloadbereich.

Gemäß § 9 PflBG müssen Pflegeschulen hinsichtlich der eingesetzten Lehrkräfte gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Insbesondere müssen hauptberufliche Lehrkräfte fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Für die Durchführung des theoretischen Unterrichts müssen Lehrkräfte eingesetzt sein, die eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau abgeschlossen haben. Für die Durchführung des praktischen Unterrichts ist eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische abgeschlossene Hochschulausbildung vorzuweisen. Bis zum 31. Dezember 2025 gilt jedoch die Ausnahmeregelung, dass auch Absolvent*innen eines pflegepädagogischen Bacherlorstudiums oder eines anderen berufsspezifischen Bachelorstudiums mit pädagogischer Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Pflegeschulen zugelassen werden, sofern die im § 3 Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB NRW) vorgeschriebene Quotierung eingehalten wird und sich die betroffenen Personen nachqualifizieren.

Lehrkräfte, die bis zum 31.12.2019 als hauptberufliche Lehrkraft durch die Bezirksregierung zugelassen worden sind genießen Bestandsschutz gemäß § 65 Abs. 4 Nr. 2 PflBG.