Originale
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Einfache Kopien oder per E-Mail übersandte Dokumente sind nicht ausreichend. Werden Nachweise nicht im Original vorgelegt, müssen sie in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen angefertigt.
Für Antragsteller, welche sich noch im Ausland aufhalten, fertigt die deutsche Botschaft im jeweiligen Land amtlich beglaubigte Kopien an (nicht Notare oder andere Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit dieser Beglaubigungen hier nicht überprüft werden kann).
Alternativ können Sie uns Ihre Originale auch nach Ihrer Einreise persönlich zur Ansicht gegen Rückgabe vorlegen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.
Übersetzungen
Fremdsprachlichen Unterlagen muss eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.
Die Übersetzung kann an einer Kopie des übersetzten Dokumentes befestigt sein (dann müssen Sie das Original separat einreichen, siehe oben) oder am Original des Dokumentes.
Eine qualifizierte Übersetzung ist eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung.
Die Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen finden Sie unter folgendem Link:
Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn die deutsche Botschaft des jeweiligen Landes die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.
Hinweis:
Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden.
Stand: Februar 2024