BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Auf Antrag kann ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Besondere Umstände im Sinne der Vorschussrichtlinien, in denen die näheren Einzelheiten der Vergabe und der Rückzahlung geregelt sind, sind (ausschließlich):

  • Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass - zu den Aufwendungen für die Beschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.
  • Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Beschäftigte, die wegen einer Behinderung von mindestens 50 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind,
  • Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines eigenen Hausstandes oder der Ehescheidung,
  • Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes,
  • Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist,
  • schwere Erkrankung und Bestattung von bedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

Der Antrag darf nicht später als 6 Monate nach Entstehen der Aufwendungen gestellt werden.

Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2560,- Euro, nicht übersteigen.

Er ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen.

Über Anträge auf Gewährung eines Vorschusses entscheiden die Dienstvorgesetzten; über Anträge von Lehrkräften der Schulen, die der Schulaufsicht des Schulamtes unterliegen, entscheiden die Schulämter.