Bildschirmarbeitsplatzbrille
Informationen Verfahren Erstattung Bezirksregierung Detmold
Die Landesverwaltung beteiligt sich als Arbeitgeber/Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille (BAB).
Das vorgesehene Verfahren ist im Teil I des Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen beschrieben.
Für das Verfahren und den Ablauf im Schulbereich unserer Zuständigkeiten im Regierungsbezirk Detmold ist das Dezernat 47 verantwortlich und kann Ihnen Fragen dazu beantworten.
Die Höhe der Erstattungsbeträge für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille richtet sich nach dem Erstattungsrahmen, Teil II des Handlungsrahmen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- einen formlosen Antrag (mit der Angabe Ihrer Kontoverbindung und Ihrer Schule/Dienststelle)
- die Bescheinigung des Betriebsarztes über die Notwendigkeit der BAB oder
- eine Verordnung eines Augenarztes über eine BAB. Dann benötigen wir zusätzlich im Schulbereich auch einen Nachweis durch die Schulleitung (Teil I, Absatz 3 des Handlungsrahmens)
- die Optikerrechnung.
Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an folgende Adresse:
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 23 - Arbeitsplatzbrille
32754 Detmold
Hinweis:
Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ist kein Hilfsmittel im Sinne der Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW). Daher richtet sich das Verfahren und die Erstattung auch nicht nach der BVO NRW!
Stand 12/2023
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