BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Das Dezernat 21 übt die Vereinsaufsicht für zwei Arten von Vereinen aus, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Detmold haben:

  • wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) ◦Verein dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und Rechtsfähigkeit durch behördliche Verleihung (durch die Bezirksregierung) erlangt hat
    wirtschaftliche Vereine unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. dass die speziellen Rechtsformen des Handelsrechts vorrangig sind
  • sogenannte Altvereine
    Vereine, die schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 1900 gegründet wurden und die Rechtsfähigkeit durch eine Genehmigung erhalten hatten

Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, Änderungen in der Vorstandsbesetzung sowie Satzungsänderungen der Bezirksregierung Detmold mitzuteilen. Ggf. sind Genehmigungen erforderlich. Vertretungsbescheinigungen als Legitimationsnachweis können gegen Gebühr erteilt werden.

Nicht wirtschaftliche Vereine (§ 21 BGB) erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.  Nur nichtwirtschaftliche Vereine können „eingetragene Vereine“ sein und damit die Bezeichnung „e.V.“ führen.

Die Bezirksregierung ist hier lediglich für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins zuständig. Dies kommt in Betracht, wenn der Verein entgegen seiner Satzung wirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Stand: November 2020