BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Im Regelfall verliert ein/e Deutsche/r automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie/er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt.

Um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden, kann vor dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und nur dann erteilt werden, wenn durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art abgewendet werden sollen und der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.

Für das Entstehen der Nachteile sind die Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt sowohl für die drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Schwere sowie Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Vorkehrungen und Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen.

Das Verfahren zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für eine Beibehaltungsgenehmigung beträgt 255 Euro.

Im Falle einer Ablehnung wird die Gebühr in der Regel auf 191 Euro und im Falle einer Antragsrücknahme in der Regel auf 63 Euro reduziert.

Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen weitere Kosten entstehen können.

Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen. In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage seit dem 28.08.2007).