Deutsche Mehrstaater können durch Verzicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn Sie im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind.
Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist nur dann rechtswirksam, wenn die Erklärung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde genehmigt wird.
Der Verzicht aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Verzichtsurkunde, welche durch die deutsche Auslandsvertretung erfolgt, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt gelten für den Verzichtenden die ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Für wenige Berufsgruppen (z.B. aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht möglich, es sei denn der Verzichtende lebt dauerhaft seit mindestens zehn Jahren im Ausland.
Minderjährige oder unter Betreuung stehende Volljährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
Wehrpflicht: Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung, es sei denn der Wehrpflichtige hat in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt, bereits Wehrdienst geleistet.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen aber für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen Kosten entstehen können.
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