BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.

Grundsätzlich gilt:

Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich um öffentliche Glücksspiele handelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Glücksspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Gücksspielstaatsvertrages.

Die "Allgemeine Erlaubnis"

"Kleine Lotterien und Ausspielungen" gelten im Rahmen der "Allgemeinen Erlaubnis" für Kleine Lotterien und Ausspielungen des Landes NRW durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2017 (MBl. NRW. 2017, S. 1058) unter den unten aufgeführten Bedingungen als erteilt.

Diese „Allgemeine Erlaubnis“ für „Kleine Lotterien/Ausspielungen“ kommt für Veranstalter in Frage, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) und für

  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und der Jugendpflege
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereine,
  • Feuerwehren und
  • Stiftungen

Organisationen (z.B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer "Kleinen Lotterie/Ausspielung" erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV, sowie oben genannten Institutionen gilt die Erlaubnis für ihren Wirkungskreis als erteilt, wenn:

  1. die sich nur über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises und nicht darüber hinaus erstrecken.
  2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht.
  3. bei denen das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Los Preis) den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt.
  4. deren Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.
  5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.
  6. deren Reinertrag gem. § 14 Abs. 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
  7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Diese Veranstaltungen sind jedoch anzeigepflichtig und müssen

  • mindestens zwei Wochen vor Beginn
  • unter Angabe des Verwendungszweckes,
  • unter Angabe des Spielkapitals
  • sowie der Dauer der Veranstaltung

bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beifügung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) schriftlich angezeigt werden.

Erlaubnis gem. § 12 ff. GlüStV

Die Bezirksregierung ist für alle Lotterien und Ausspielungen zuständig, die sich nicht über ihren Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht im Zuge der „allgemeinen Erlaubnis“ (siehe oben) eine Gemeinde zuständig ist.

Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung kommt nur für einen Veranstalter in Frage, der

  • die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) und
  • zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.

Darüber hinaus darf eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung nach den §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nur erteilt werden, wenn

  1. auszuschließen ist, dass die Veranstaltung wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert
  2. die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse nicht öfter als zweimal wöchentlich erfolgt
  3. der Höchstgewinn einen Wert von 2 Millionen € nicht übersteigt
  4. keine Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgelts zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot)
  5. keine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird
  6. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und
  7. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

Erforderliche Unterlagen:

Zu der formlosen Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen einzureichen:

  1. Satzung des Veranstalters
  2. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Veranstalters durch Vorlage des letzten Körperschaftssteuerbescheids
  3. Spielplan
    Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals (Losanzahl x Lospreis = Spielkapital), prozentual aufgeteilt in 
    - Gewinnsumme (Wert der auszuspielenden Gewinne),
    - Lotterie- bzw. Umsatzsteuer,
    - Kosten der Lotterie und
    - Reinertrag ergeben.
    Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 % der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden.
  4. Kalkulation, aus der sich
    - die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung,
    - die Gewinnsumme,
    - die Steuern und
    - der Reinertrag ergeben.

Nach Durchführung der Lotterie/Ausspielung ist mir ein Abschlussbericht vorzulegen, aus dem folgendes ersichtlich ist:

  • Die Anzahl der verkauften Lose und der Erlös aus diesen Losen,
  • die eingelösten und nichteingelösten Gewinne,
  • die persönlichen und sächlichen Ausgaben und
  • der Reinertrag und seine Verwendung

Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch (Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) ein strafbares Delikt.