BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

 

Erlaubnisverfahren zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

Geldwäscheprävention für Anbieter von Glücksspielen

Für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen ist zunächst eine Konzession für den Veranstalter von Sportwetten erforderlich. Zuständig für die Erteilung von Konzessionen ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt.

Veranstalter von Sportwetten können die Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle bzw. ggf. eine Vermittlungserlaubnis für Sportwetten in Annahmestellen im Regierungsbezirk Detmold bei der Bezirksregierung Detmold – Dez. 21- beantragen.

Im Zuge der Änderung des Glückspielstaatsvertrages wurde auch das Ausführungsgesetz NRW Glückspielstaatsvertrag (Ausführungsgesetz NRW Glückspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 01.07.2021, angepasst. Den Gesetzestext finden Sie hier.

Im Übrigen wurde auch die Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen – AnVerVO NRW) durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.07.2021 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 13.07.2021, aktualisiert. Den Verordnungstext finden Sie hier.

Für die Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle reichen Sie bitte die Antragsvordrucke (Downloadbereich rechts), inklusive der in den Vordrucken aufgeführten Unterlagen (in Papierform – nicht geklammert oder geheftet-, im Original und unterschrieben; nicht per E-Mail oder Fax!) ein. Dem Antragsvordruck können Sie entnehmen, welche Unterlagen und Nachweise zudem im Original, in einfacher oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen sind.

Das Antragsformular und alle Anlagen sind für jede Wettvermittlungsstelle einzeln auszufüllen und einzureichen. Dabei ist es ausreichend, wenn gleichlautende Dokumente einmal im Original bzw. als beglaubigte Kopie und im Übrigen als normale Kopie beigefügt werden. Sofern es nicht möglich ist, sämtliche Antragsunterlagen vollständig einzureichen, sind die noch fehlenden Unterlagen unverzüglich nach Erhalt/Erstellung vorzulegen.

Über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle wird grundsätzlich entschieden, sofern die Anträge vollständig vorliegen. In diesem Zusammenhang wird auf § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW i.V.m. § 5 Abs. 4 AnVerVO NRW verwiesen.

Hinweis:

  • Eine aktuelle Liste zugelassener Schulungsträger für Wettvermittlungs- und Annahmestellen können Sie dem folgenden Dokument entnehmen:

http://www.im.nrw/system/files/media/document/file/gs_schulungstraeger0521.pdf

  • Wettvermittlungsstellen, die am 22.05.2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten nach § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW als mit dem gesetzlich geforderten Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen übergangsweise bis zum 30.06.2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Für diese Wettvermittlungsstellen soll gem. Satz 2 der Vorschrift regelmäßig ein Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 100 Metern zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall ist neben der in § 5 Abs. 2 Nr. 7 AnVerVO NRW geforderten Baugenehmigung auch die Gewerbeanmeldung zum Nachweis des „Bestehens“ der Wettvermittlungsstelle zum 22.05.2019 einzureichen.
  • Unter Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des AG GlüStV NRW sind Institutionen, die vorwiegend dem Aufenthalt von Kindern und/oder Jugendlichen dienen und, die von Kindern und/oder Jugendlichen selbstständig aufgesucht und verlassen werden können, ohne dass es einer (erziehungsberechtigten) Begleitperson bedarf, zu verstehen.

Davon erfasst sind beispielsweise (diese Aufzählung ist nicht abschließend.):

  • Jugendheime
  • Jugendherbergen, Jugendgästehäuser oder andere Jugendferienstätten
  • Internate
  • Jugendmusikschulen
  • Wohngruppen von Jugendlichen, die unter Betreuung des Jugendamtes stehen
  • Jugendbüchereien
  • Jugendzentren
  • Jugendtagungs- und Jugendbildungsstätten
  • Unter Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen sind nur offizielle Sporthallen und Sportanlagen zu verstehen, in oder auf denen zulässigerweise bewettbare Sportveranstaltungen stattfinden. Deshalb zählen nicht dazu Schulsporthallen, Schulsportplätze, Sportplätze bei Kindergärten oder in Wohnanlagen sowie Sportplätze von Sportvereinen, auf denen keine Sportwetten auf das ausgerichtete Sportereignis platziert werden dürfen. Ebenfalls nicht erfasst werden von dem Begriff Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen.

Von telefonischen Rückfragen zu laufenden Anträgen bitte ich abzusehen.

Stand: August 2021

Die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gehören zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz - GwG). Sie sollen umfangreiche, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienende Präventionsmaßnahmen umsetzen und Sorgfaltspflichten erfüllen.

Zu den Verpflichteten zählen:

  • Wettvermittlungsstellen, einschließlich ODDSET-Sportwetten vermittelnde Annahmestellen,
  • Buchmacher
  • Spielbanken.

Die Bezirksregierung Detmold überwacht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen für diese Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im genannten Bezirk. Bei Wettvermittlungsstellen ist die Bezirksregierung bereits ab Beantragung einer Erlaubnis zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des GwG.

Verpflichtete müssen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Eigenverantwortung bestimmte, im Gesetz genannte, interne Sicherheitsmechanismen installieren, Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen, ihre Pflichtenwahrnehmung dokumentieren, Daten und Informationen über ihre Kunden erheben sowie Meldungen über Unregelmäßigkeiten veranlassen.

Ein Mitglied der Leitungsebene ist als verantwortliche Person für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen zu benennen. Die zu erstellende Risikoanalyse sowie die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch diese Person.

Dazu ist folgendes vorzuhalten:

  • Nachweise über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG), bestehend aus einer Risikoanalyse, welche regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren ist (§ 5 GwG), und den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
  • Nachweise über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG)
  • Angaben zur Dokumentationspflicht (§ 8 GwG)
  • Angaben zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 ff. GwG)
  • Auskunft, in wie weit Sie Maßnahmen zur Meldepflicht nach § 43 GwG durchführen.

Verdachtsmeldungen

Verdachtsmeldungen über geldwäscherechtlich auffällige Transaktionen sind vom Verpflichteten (Glücksspielveranstalter/-vermittler) grundsätzlich in elektronischer Form über ein Meldeportal - an die beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden. Die Nutzung des Meldeportals erfordert eine einmalige Registrierung. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden Sie unter www.fiu.bund.de.

Hinweisgebersystem § 53 GwG

Das Geldwäschegesetz (§ 53 Abs. 1 GwG) verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Errichtung eines Systems zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden. Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 GwG).

Die Aufsichtsbehörde macht die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt hat; sie gibt die Identität einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht bekannt. Dies gilt beides nicht, wenn eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird (s. § 53 Abs. 3 GwG).

Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen. Gemäß § 49 Abs. 5 Satz 3 GWG gilt dies auch für Personen, die von ihrem Beschwerderecht (§ 49 Abs. 5 Satz 1) Gebrauch machen.

Sofern Sie der Bezirksregierung Detmold einen entsprechenden Hinweis/ entsprechende Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) melden möchten, nutzen Sie die neben stehenden Kontaktmöglichkeiten. (Beachten Sie jedoch, dass es sich nur bei der Übersendung per Post um einen geschützten Kommunikationsweg handelt).

Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.

Auskunftsbögen

Weitere Hinweise

Stand: Juli 2021

 

 

Stand: Mai 2023