Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) regelt Arbeits- und Veranstaltungsverbote für die in § 2 Feiertagsgesetz NRW genannten Feiertage. Ausnahmen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten können sich aus dem Feiertagsgesetz selbst (§ 10 Feiertagsgesetz) sowie aus anderen Gesetzen des Bundes oder Landes ergeben.
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Feiertagsgesetz sind bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei der kreisfreien Stadt Bielefeld die Bezirksregierung.
Wenn es sich um „Stille Feiertage“ handelt, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Zu den stillen Feiertagen gehört der Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und der Volkstrauertag.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitgesetz. Über Ausnahmen von Arbeitsverboten entscheidet das Dezernat 56 (betrieblicher Arbeitsschutz) der Bezirksregierung. Eine Ausnahmegenehmigung nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW ist nicht mehr erforderlich, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz ausgesprochen wird.
Stand: Oktober 2022
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