BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt - je nach Verwendungsland - durch eine Beglaubigung oder Apostille. Für den Gebrauch im Ausland sind grundsätzlich Originalurkunden vorzulegen. Für den Fall, dass Sie die Originalurkunde nicht aus der Hand geben wollen (z.B. Zeugnisse/Diplome), informieren Sie sich bitte vorher bei der zuständigen ausländischen Dienststelle/Einrichtung, ob auch Kopien akzeptiert werden.

Für das Anbringen einer Apostille/Beglaubigung auf einer Kopie muss diese vorher vom Aussteller des Originaldokuments amtlich beglaubigt werden (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz), z.B. durch das Bürgerbüro Ihrer Stadtverwaltung.

  • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. Dort schreiben Sie als Suchbegriff "Apostillen" (oben rechts) und Sie finden weitere Hinweise.
  • Urkunden, die für andere Länder bestimmt sind, werden beglaubigt. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

    Im Rahmen der Umsetzung der Apostillen-Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgerinnen und Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Mitgliedsländer der Europäischen Union werden folgende Urkunden ab Inkrafttreten am 16. Februar 2019 von der Apostillierung befreit:

    • Geburtsurkunden,
    • Lebensbescheinigungen,
    • Sterbeurkunden,
    • Eheurkunden,
    • Ehefähigkeitszeugnisse,
    • Ledigkeitsbescheinigungen,
    • Namensänderungsbescheinigungen,
    • Scheidungsurteile,
    • Urkunden über eine eingetragene Partnerschaft sowie deren Auflösung,
    • Abstammungsurkunden,
    • Adoptionsunterlagen,
    • Meldebescheinigungen,
    • Staatsangehörigkeitsausweise und Einbürgerungsurkunden,
    • Führungszeugnisse.

    Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold erstreckt sich auf öffentliche Dokumente, die von öffentlichen Stellen/Behörden im Regierungsbezirk Detmold ausgestellt wurden. Der Regierungsbezirk Detmold umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn.

    Beglaubigungsfähige Dokumente sind z.B.:

    • standesamtliche Dokumente,
    • Aufenthalts-, Melde- und Ledigkeitsbescheinigungen, die jedoch nicht älter als 3 Monate sein dürfen,
    • ärztliche Bescheinigungen, die vom Amtsarzt (Gesundheitsamt) bestätigt wurden,
    • Schul- und Prüfungszeugnisse (auch IHK/HWK) sowie Hochschulurkunden können ebenfalls beglaubigt werden,
      Wichtig: Kopien müssen zuvor vom Aussteller des Originalzeugnisses amtlich beglaubigt werden
    • Adoptionsunterlagen, Sozialberichte des Jugendamtes, Bescheinigungen des Ausländeramtes,
    • Einbürgerungszusicherungen,
    • Bescheinigung der Veterinärärzte z. B. für den Export.

    Ansässigkeitsbescheinigungen der Finanzämter meines Regierungsbezirks, sofern die Unterschrift d.d. Geschäftsstellenleiter/in, d. Stellvertreter/-in bzw.einen für diesen Zweck beauftragte/n Sachbearbeiter/in erfolgt ist.

    Nachfolgend aufgeführte Dokumente können von der Bezirksregierung Detmold nicht beglaubigt werden:

      Mit diesem Dokument wenden Sie sich bitte  an
    Auszug aus dem Bundeszentralregister -Führungszeugnis- Generalbundesanwalt sowie Bundesverwaltungsamt Köln
    jegliche private Urkunden (Vollmachten etc.) Notar und anschließend an Amts- bzw. Landgericht
    notarielle, staatsanwaltliche oder gerichtliche Dokumente (Scheidungsurteile) Amts- bzw. Landgericht
    Übersetzungen vereidigter Übersetzer Amts- bzw. Landgericht
    Dokumente von Bundesbehörden Bundesverwaltungsamt Köln

     

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung Detmold für einige Länder nur Vorbeglaubigungen vornehmen kann. Die Endbeglaubigung mit Gebührenerhebung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt in Köln.

    Postanschrift:

    Bundesverwaltungsamt
    Referat ZMV III 4 - Beglaubigungen
    50728 Köln

    Besucher-/Kurieranschrift:
    Bundesverwaltungsamt
    Eupener Str. 125
    50933 Köln (Braunsfeld)
    Telefon: 0228/993584100

    Dieses Verfahren wird derzeit praktiziert für die Länder

    • Afghanistan
    • Bangladesch
    • Myanmar (Birma)
    • VR China
    • Irak
    • Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
    • Jordanien
    • Kambodscha
    • Katar
    • Libanesische Republik (nur Schul- und Ausbildungsnachweise)
    • Mali
    • Mauretanien
    • Nepal
    • Saudi-Arabien
    • Somalia
    • Sudan
    • Syrien
    • Taipeh-Handelsbüro (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
    • Togo