BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Im Dezernat 21 werden eine Reihe von Aufgaben des Allgemeinen Ordnungsrechtes wahrgenommen.

Einzelheiten erfahren Sie unter der nachfolgenden FAQ-Liste:

An den Dienststellen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, wird entsprechend dem Gesetz an bestimmten Tagen regelmäßig geflaggt. Die Beflaggungstage sind in der Beflaggungsverordnung NRW festgesetzt worden.

Neben den festen Beflaggungstagen können die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aus eigener Entscheidung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung aus regionalen Gründen für erforderlich halten.

Wenn das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen das Flaggen an besonderen Tagen angeordnet hat, wird diese Information vom Dezernat 21 der Bezirksregierung innerhalb des Regierungsbezirks Detmold weitergegeben.

Beflaggungstage in NRW

  • 27. Januar Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Halbmastbeflaggung)
  • 01. Mai Tag des Friedens und der Völkerversöhnung
  • 09. Mai Europatag
  • 23. Mai Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes (1949)
  • 17. Juni Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen DDR (1953)
  • 20. Juli Jahrestag des Attentats auf Hitler (1944) - Gedenken an die deutsche Widerstandsbewegung
  • 23. August Jahrestag zur Erinnerung an die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen (1946)
  • 03. Oktober Tag der deutschen Einheit
  • 2. Sonntag vor dem 1. Advent Volkstrauertag (Halbmastbeflaggung)

 

In Nordrhein-Westfalen ist das Bestattungswesen durch das Bestattungsgesetz des Landes NRW landeseinheitlich geregelt.

Das Gesetz sieht zum einen Fristen vor, in denen die Bestattung zu erfolgen hat. Zum anderen regelt das Bestattungsgesetz NRW die Rangfolge der Bestattungspflichtigen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder etc.).

Geregelt wird außerdem das Verfahren bei Obduktionen und Leichenschauen sowie, welche weiteren Unterlagen nach einer Bestattung auszustellen sind.

Grundsätzlich sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Durchführung des Bestattungsgesetzes zuständig.

Die Bezirksregierung Detmold wird als Aufsichtsbehörde tätig. Des Weiteren ist sie zuständige Genehmigungsbehörde für die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der Religionsgemeinschaften im Regierungsbezirk Detmold (§ 2 Abs.1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes NRW)

Volksfeste und Veranstaltungen wie der NRW Tag in Detmold, der Leinewebermarkt in Bielefeld oder Libori in Paderborn stellen ganz besondere Anforderungen an die Sicherheitskonzepte der Veranstalter. Dies in vielfältiger Weise: Verkehrsströme müssen gelenkt, Parkmöglichkeiten und Fluchtwege geschaffen, ausreichende Sanitätskapazitäten und Kommunikationswege für den Fall eines Schadensereignisses vorgehalten werden. Der Veranstalter braucht einen Ansprechpartner, der ihm verbindliche Auskünfte erteilt und die Ämter beteiligt, die für eine sichere Durchführung der Veranstaltung zuständig sind. Der (Ober)Bürgermeister trägt die Gesamtverantwortung und muss sicher sein können, dass im Vorfeld alles das geprüft und abgewogen wurde, was nach der Gefahreneinschätzung notwendig war. Damit sichere Veranstaltungen gelingen, hat das Innenministerium NRW diesen Orientierungsrahmen zusammengestellt. Dabei sind auch die vielfältigen Anregungen der Städte und Gemeinden wie auch die Praxiserfahrungen ehrenamtlicher Veranstalter und Schausteller berücksichtigt worden.

Den seit August 2012 gültigen Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen finden Sie im Internetauftritt des Ministeriums für Inneres und Kommunales.

Die Bezirksregierung Detmold setzt Mittel für die Pflege, Unterhaltung und Sonderinstandsetzung der Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz fest. Sie verteilt die vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Mittel an die Kreise/kreisfreie Stadt Bielefeld und kontrolliert deren Verwendung.

Gleiches gilt hinsichtlich der Ruherechtsentschädigung für die Kriegsgräber gegenüber den Friedhofsträgern.

Die Haltung von Hunden ist im Landeshundegesetz NRW geregelt. Das seit 2003 gültige Gesetz trifft unter anderem Regelungen zur Anleinpflicht, zur Einstufung von gefährlichen Hunden und zur Haltererlaubnis.

Zuständig für die Durchführung des Landeshundegesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Diese unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Bezirksregierung Detmold.

Die Bezirksregierung erfasst einmal jährlich die Gesamtzahl der gemeldeten Hunde. Ebenso werden die Beißvorfälle und Ordnungswidrigkeiten erfasst.

Die landesweiten Statistiken erhalten Sie beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die EU-Apostillen-VO EU) 2016/1191 gilt ab dem 16.02.2019 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und setzt voraus, dass die durch ihre Umsetzung veranlassten Kontakte zwischen den beteiligten nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten allein über das Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information System - IMI) verlaufen, müssen.

Die Bezirksregierung Detmold nimmt die Aufgaben des landesweit zuständigen zentralen IMI-Fachkoordinators wahr. Zentraler Ansprechpartner hinsichtlich der Nutzung des IMI bei der Umsetzung der EU-Apostillen-VO ist das Dezernat 34 (erreichbar unter der Telefonnummer: 05231-71-3499 oder per E-Mail: imi.pd [at] bezreg-detmold.nrw.de (imi[dot]pd[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de) )

Die Bezirksregierung Detmold wird in den Bereichen des Melde-, Personalausweis- und Passrechts als Aufsichtsbehörde tätig.

Nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes NRW gilt seit dem 01. Januar 2008 in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Erziehungs-, Sozial- und Bildungsreinrichtungen ein striktes Rauchverbot.

Ebenso sind weitere Bereiche wie z.B. Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Gaststätten vom Rauchverbot betroffen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW.

Das Sammlungsgesetz NRW wurde am 25.11.1997 aufgehoben, so dass keine spezialgesetzliche Regelung für die Durchführung von Sammlungen besteht.

Die Durchführung einer Sammlung kann einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, und nach § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW von den örtlichen Ordnungsbehörden des Regierungsbezirks (alle Städte und Gemeinden) untersagt werden.

Sollten Ihnen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei Sammlungsaktionen vorliegen, wenden Sie sich bitte an die örtlichen Ordnungsbehörden.

Vertrauenswürdige Institutionen  können Sie unter anderem am DZI-Spendensiegel erkennen. Die Liste erhalten Sie auf den Seiten des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen in Berlin (DZI) unter www.dzi.de/spenderberatung/das-spenden-siegel/liste-aller-spenden-siegel-organisationen-a-z/

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung von Menschen (NiSG) im Jahr 2009 und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) im Jahr 2011 unterliegen die Betreiber von Sonnenstudios neuen Pflichten.

Exemplarisch sind hier einige Anforderungen des Gesetzgebers aufgezählt:

  • geprüftes Fachpersonal muss während der Betriebszeit anwesend sein
  • jedem Kunden muss eine Einweisung und ein Dosierungsplan sowie zertifizierte Schutzbrillen angeboten werden
  • die verwendeten Röhren müssen den Anforderungen der UV-Schutzverordnung genügen
  • jedes Gerät muss eine Möglichkeit zur Notabschaltung haben
  • Wartungen der Geräte sind nachzuweisen und zu dokumentieren
  • für Minderjährige gilt weiterhin ein striktes Nutzungsverbot
  • Warnhinweise nach den Vorgaben der UVSV sind in jedem Sonnenstudio und an jedem Gerät anzubringen.

Stand: Oktober 2022