BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Der Bund stellt für den Ausbau der Ganztagsinfrastruktur bundesweit insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Um die Grundlagen für den Rechtsanspruch zu legen, haben Bund, Land und Kommunen zunächst gemeinsam die sogenannten Beschleunigungsmittel bereitgestellt, also Gelder für den beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung in den Kommunen. Auf die Beschleunigungsmittel folgen nun die sogenannten Basismittel zum investiven Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung. Auf Nordrhein-Westfallen entfallen Bundesmittel im Umfang von knapp 580 Millionen Euro, zuzüglich bundesweiter Rückflüsse aus den Beschleunigungsmitteln, die vom Bund neu verteilt werden. Nordrhein-Westfalen erhält auf diese Weise Rückflüsse in Höhe von rund 44,7 Millionen Euro, sodass sich das Gesamtvolumen der für Nordrhein-Westfalen verfügbaren Bundesmittel auf rund 624 Millionen Euro erhöht.

 

Aus diesem Grund gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen zur Förderung der Investitionstätigkeit von Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur zum quantitativen und qualitativen Ausbau zeitgemäßer ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4, mit Unterstützung von Mitteln des Bundes.

 

  • Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und
  • Träger von genehmigten Ersatzschulen.

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen gemäß Nr. 2 der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau)“.

Grundsätzlich ist den Schulträgern ein Förderbudget (sog. Schulträgerbudget) gemäß Verteilungsschlüssel zugeordnet worden. Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus Nr. 5.4.4 der Förderrichtlinie Ganztagsaubau.

Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben – als Anteilfinanzierung – gewährt. Den Zuwendungsempfängern können Zuwendungen als Schulträgerbudget bis zur Höhe des Betrages laut Anlage 5 als Höchstbetrag für die Summe aller beantragten Einzelmaßnahmen bewilligt werden.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers kann bei Zuwendungen an Schulträger von öffentlichen Schulen auch aus Mitteln der Schul- und Bildungspauschale finanziert werden.

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de zu stellen. 

Der im Original unterschriebenen Antrag als pdf-Datei ist im Anschluss an das Funktionspostfach schulfoerderung [at] brdt.nrw.de (schulfoerderung[at]brdt[dot]nrw[dot]de) zu übersenden.

Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget im Sine der Nr. 5.4.4 der Förderrichtlinie Ganztagsausbau sind bis zur Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgetbetrages nur möglich für bis zum 31. Dezember 2024 vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereichte Anträge.

Zuwendungsempfänger können im Rahmen des Schulträgerbudgets während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge auf Förderung stellen.

Für ab dem 01. Januar 2025 eingereichte Anträge entfällt die Schulträgerbudgetbindung im Sinne der Nr. 5.4.4 der Förderrichtlinie Ganztagsausbau. Nicht beantragte Budgetmittel und Restmittel aus den Mitteln zum beschleunigten Infrastrukturausbau werden dann auf Antrag gewährt. Dabei gilt dann, dass die Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Eingang bewilligt werden (Windhundprinzip).

Es wird dringend empfohlen, gebündelte Anträge zu stellen, um den administrativen Aufwand zu verringern. Eine Bündelung von mehreren Einzelmaßnahmen an verschiedenen Schulstandorten in einem Förderantrag ist möglich.

  • Vorhaben im Sinne der Förderrichtlinie Ganztagsausbau können gefördert werden, wenn sie nach dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmebeginn gemäß § 1 Abs. 5 der Verwaltungsvereinbarung), noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung handelt.
  • Die Maßnahmen müssen gemäß Nr. 5.8 der Förderrichtlinie Ganztagsausbau bis zum 31. Dezember 2027 vollständig abgeschlossen werden.
  • Hinsichtlich weiterer Informationen verweise ich auf die beigefügte Förderrichtlinie und die FAQs, welche auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung fortlaufend aktualisiert werden (https://www.schulministerium.nrw/ganztag-im-primarbereich).

Stand: Oktober 2023