HWRM-Pläne
Entwürfe der HWRM-Pläne für den 2. Zyklus
Die Bezirksregierung ist für die Hochwasserrisikomanagementplanung in OWL zuständig. Die Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) für den zweiten Zyklus sind angenommen worden und am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Bekanntmachung über die Annahme des Hochwasserrisikomanagementplans Weser
Für alle Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko müssen bis zum 22. Dezember 2021 Hochwasserrisikomanagementpläne erstellt werden (§ 75 WHG). Die Pläne informieren über bestehende Gefahren und dienen dazu, die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen unterschiedlicher Akteure zu erfassen und abzustimmen.
Bei der Erstellung dieser Hochwasserrisikomanagementpläne besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (§ 34, § 35 UVPG). Die Annahme der Hochwasserrisikomanagementpläne öffentlich bekannt zu machen (§ 44 UVPG).
2021 werden die Hochwasserrisikomanagementpläne erstmals als nationale Pläne bundesländerübergreifend erstellt. Die Erarbeitung erfolgt durch die Geschäftsstellen der Flussgebietsgemeinschaften. Die Beiträge aus NRW wurden durch die jeweils zuständigen Bezirksregierungen in die Pläne eingebracht. Die Bezirksregierung Detmold ist hierbei für den Hochwasserrisikomanagementplan Weser federführend zuständig, an den Hochwasserrisikomanagementplänen Ems und Rhein ist sie zudem beteiligt.
Die Entwürfe der Hochwasserrisikomanagementpläne sowie der dazugehörigen Umweltberichte wurden im Rahmen einer Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vom 22. Dezember 2020 (HWRM-Plan Weser) bzw. vom 22. März 2021 (HWRM-Pläne Ems und Rhein) bis zum 22. Juni 2021 unter anderem bei der Bezirksregierung Detmold öffentlich ausgelegt und im Internet zugänglich gemacht. Bis zum 22. Juli 2021 hatten Behörden sowie interessierte Stellen und Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich zu den Dokumenten zu äußern (§ 41, § 42 UVPG).
Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung haben die zuständigen Bezirksregierungen die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihnen übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen geprüft. Die vorgebrachten Stellungnahmen und Äußerungen sind in die Abwägung eingeflossen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung wurden die Hochwasserrisikomanagementpläne in Nordrhein-Westfalen von den Bezirksregierungen in länderübergreifender Zusammenarbeit mit den jeweiligen Flussgebietsgemeinschaften fertig gestellt und angenommen.
Die für Nordrhein-Westfalen relevanten Hochwasserrisikomanagementpläne mit den Umweltberichten werden ab dem 22. Dezember 2021 auf der folgenden Internetseite abrufbar sein:
https://www.flussgebiete.nrw.de/hochwasserrisikomanagementplaene-8409
Der Hochwasserrisikomanagementplan Weser und der Umweltbericht liegen bei der Bezirksregierung Detmold (Standort Minden), Büntestraße 1, 32427 Minden, Dezernat 54 vom 22. Dezember 2021 bis zum 23. Januar 2022 während der Dienstzeiten zur Einsicht öffentlich aus.
Ebenso liegt eine gemeinsame zusammenfassende Erklärung darüber aus, wie die Umwelterwägungen in den Hochwasserrisikomanagementplan einbezogen wurden, wie die Umweltberichte sowie die Stellungnahmen und Äußerungen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die angenommenen Hochwasserrisikomanagementpläne nach Abwägung mit geprüften Alternativen gewählt wurden. Mit der zusammenfassenden Erklärung wird auch die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 45 UVPG ausgelegt.
Aufgrund der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und des ungewissen zukünftigen Verlaufs in den nächsten Monaten, wird die öffentliche Auslegung der Unterlagen prioritär durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt und gewährleistet. Diese Regelung wird auf Grundlage des § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in der derzeit geltenden Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) getroffen.
Gegen die Entscheidung über die Annahme des Hochwasserrisikomanagementplans kann eine Vereinigung nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Hochwasserrisikomanagementplans einen Rechtsbehelf beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Postfach 63 09, 48033 Münster einlegen.
Unterlagen Weser - Ems - Rhein
Stand 2021 / Ka
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