BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Ersatzbaustoffverordnung

Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen

Mineralische Abfälle stellen den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Deren Verwertung (und ggf. Beseitigung) so zu steuern, dass den Anforderungen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen an ein nachhaltiges und ressourceneffizientes Wirtschaften bestmöglich entsprochen und der Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet wird, stellt eine zentrale umweltpolitische Aufgabe dar. Zur Umsetzung wurde am 16.07.2021 die sogenannte „Mantelverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht, deren Regelungen am 01.08.2023 in Kraft getreten sind.

Bei der Mantelverordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit folgenden Teilen:

  • Artikel 1:             Einführung der Ersatzbaustoffverordnung
  • Artikel 2:             Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
  • Artikel 3:             Änderung der Deponieverordnung
  • Artikel 4:             Änderung der Gewerbeabfallverordnung
  • Artikel 5:             Inkrafttreten zum 01.08.2023

Auf dieser Seite beschäftigen wir uns mit den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung. Bis zu deren Inkrafttreten waren in jedem Bundesland eigene Regelungen hinsichtlich der Verwendung von mineralischen Abfällen zu beachten. Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) hat diese länderspezifischen Regelungen abgelöst. Sie enthält Folgendes:

  1. Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen
  2. Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke
  3. Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken
  4. Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll

Ersatzbaustoff Anhang 1 ErsatzbaustoffV

Abkürzung und Klasse

Recycling-Baustoff der Klasse 1RC-1
Recycling-Baustoff der Klasse 2RC-2
Recycling-Baustoff der Klasse 3RC-3
Gleisschotter der Klasse 0GS-0
Gleisschotter der Klasse 1GS-1
Gleisschotter der Klasse 2GS-2
Gleisschotter der Klasse 3GS-3
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1HMVA-1
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2HMVA-2
ZiegelmaterialZM
Hochofenstückschlacke der Klasse 1HOS-1
Hochofenstückschlacke der Klasse 2HOS-2
HüttensandHS
Stahlwerksschlacke der Klasse 1SWS-1
Stahlwerksschlacke der Klasse 2SWS-2
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1CUM-1
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2CUM-2
Gießerei KupolofenschlackeGKOS
GießereirestsandGRS
SteinkohlenkesselascheSKA
SteinkohlenflugascheSFA
BraunkohlenflugascheBFA
Schmelkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von SteinkohleSKG
Bodenmaterial bis 10 Vol.-% min. Fremdbestandteil der Klasse 0BM-0
Bodenmaterial 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 0BM_F0
Bodenmaterial 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 1BM-F1
Bodenmaterial 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 2BM-F2
Bodenmaterial 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 3BM-F3
Baggergut bis 10 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 0BG-0
Baggergut 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 0BG-F0
Baggergut 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 1BG-F1
Baggergut 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 2BG-F2
Baggergut 10 bis 50 Vol.-% min. Fremdbestandteile der Klasse 3BG-F3

Die ErsatzbaustoffV enthält erstmalig bundesweit einheitliche Regelungen an die Herstellung der MEB in mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen. Zentraler Bestandteil ist die Güteüberwachung beim Herstellungsprozess. Diese besteht aus folgenden Komponenten:

  1. dem Eignungsnachweis (§ 5)
  2. der werkseigenen Produktionskontrolle (§ 6) und
  3. der Fremdüberwachung (§ 7)

Für jeden hergestellten MEB haben die Betreiber der Aufbereitungsanlagen einen Eignungsnachweis erstellen zu lassen. Hierfür ist eine anerkannte Überwachungsstelle zu beauftragen. Diese führt auch im laufenden Betrieb die Fremdüberwachung durch. Zusätzlich muss der Anlagenbetreiber regelmäßig eine werkseigene Produktionskontrolle durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle durchführen lassen. Durch dieses System sollen qualitativ hochwertige, gütegesicherte MEB hergestellt werden, bei deren Verwendung keine Umweltgefahr zu besorgen ist.

Das Land NRW arbeitet an der Erstellung eines Internet-Portals, auf dem alle Aufbereitungsanlagen zur Herstellung gütegesicherter MEB in NRW zu finden sein sollen. Sobald dieses Portal zur Veröffentlichung freigegeben ist, finden Sie eine Information auf dieser Seite.

Bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen ist zu gewährleisten, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers oder schädliche Bodenveränderungen entstehen. 

Um den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für die einzelnen Ersatzbaustoffarten materialspezifische Grenzwerte (sog. Materialwerte) abgeleitet. Diese finden sich für jeden MEB in Anlage 1 der ErsatzbaustoffV.

An den Einbau des MEB werden je nach Art und Klasse unterschiedliche Anforderungen gestellt, beispielsweise, welcher Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand eingehalten werden muss. Zudem werden Anforderungen an die Grundwasserdeckschicht gestellt.

Die Verwendung von MEB in technischen Bauwerken ist zudem an bestimmte Standard-Einbauweisen geknüpft. Die ErsatzbaustoffV enthält in Anlage 2 für jeden MEB Tabellen, in denen für jede Einbauweise übersichtlich geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen die Verwendung zulässig ist. Dabei wird berücksichtigt, ob die Verwendung innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzbereiches geplant ist.

Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist die Verwendung von MEB nach den Regelungen der ErsatzbaustoffV in vielen Fällen ohne behördliche Zulassung möglich. Bisher war in NRW in jedem Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Diese ist nur noch in wenigen Fällen notwendig.

Die Verwendung von MEB ist in einigen Fällen gemäß § 22 ErsatzbaustoffV anzeigepflichtig. Das betrifft zunächst diejenigen MEB, die gemäß § 20 (1) ErsatzbaustoffV nur ab einer Mindesteinbaumenge verwendet werden dürfen. Weiterhin ist die Verwendung von Bodenmaterial, Baggergut und Recycling-Baustoff der Klasse 3 ab einem Gesamtvolumen von 250 m³ anzeigepflichtig. Auch die Verwendung von MEB in festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten unterliegt der Anzeigepflicht. § 22 ErsatzbaustoffV enthält einige Sonderregelungen. In welchen Fällen bei welchen MEB eine Anzeigepflicht besteht, entnehmen Sie der folgenden Tabelle:

Übersicht Anzeigepflicht von MEB

Tabelle als pdf - 420 KB

 

 

Vorgaben zum Anzeigeverfahren enthält § 22 ErsatzbaustoffV. Bereits 4 Wochen vor Beginn des Einbaus ist der zuständigen Behörde eine Voranzeige einzureichen. Diese muss Folgendes enthalten:

Notwendige Angaben für die Voranzeige:

1.    die Bezeichnung und Lage der Baumaßnahme,

2.    den Verwender, sofern dieser nicht selbst Bauherr ist,

3.    den Bauherrn,

4.    die Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,

5.    Masse und Volumen des einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoffes oder der in einem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe,

6.    Nummer und Bezeichnung der Einbauweise nach Anlage 2 oder 3 und bei den Einbauweisen 9, 10 und 16 der Anlage 2 die Beschreibung der geplanten Deckschichten oder technischen Sicherungsmaßnahmen,

7.    Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand,

8.    Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht,

9.    Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 und

10.   Lageskizze des geplanten Einbauortes

 

Der Voranzeige sind geeignete Nachweise über die Angaben nach Nummer 7 bis 9 beizufügen.

Gemäß § 22 (4) ErsatzbaustoffV bedarf es innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme einer Übermittlung der Abschlussanzeige an die zuständige Behörde. 

Sowohl für die Vor- als auch die Abschlussanzeige wird die Abgabe auf elektronischem Weg (E-Mail) an die zuständige Behörde unter Verwendung des nachfolgend beschriebenen Musterformulars empfohlen. Näheres zur Zuständigkeit finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Soweit die Bezirksregierung Detmold zuständig ist, senden Sie die Vor- und Abschlussanzeige bitte an die unten als Funktionspostfach angegebene E-Mail-Adresse.

Um eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, wurde ein zwischen BUND und Ländern abgestimmtes Format für die Vor- und Abschlussanzeige entwickelt. Dieses Musterformular wird zudem bei der Erstellung des Ersatzbaustoffkatasters gemäß § 23 ErsatzbaustoffV benötigt. Das Musterformular enthält alle erforderlichen Angaben und entspricht der Vorlage aus Anlage 8 ErsatzbaustoffV.

Verwenden Sie daher für die Anzeige unbedingt dieses im Excel-Format entwickelte Formular, dass Sie unter den folgenden Hyperlinks herunterladen können:

Im Regelfall liegt die Zuständigkeit bei den Unteren Umweltschutzbehörden, also den Landkreisen und kreisfreien Städten. Soweit die Verwendung von MEB auf dem Gelände einer Anlage in Zuständigkeit der Bezirksregierungen geplant ist, sind diese zuständig. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an eine der genannten Behörden.

Ersatzbaustoffverordnung (jeweils aktueller Stand)

  • Dokument „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung Version 2“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), veröffentlicht am 21.09.2023:
     
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) zur Ersatzbaustoffverordnung vom 26.10.2022.
     
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) zur Ersatzbaustoffverordnung vom 27.07.2023 (03.05.2024).
     
  • Themenseite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zu mineralischen Abfällen inklusive Anmerkungen zur Ersatzbaustoffverordnung.
     
  • Themenseite des MUNV zu Gewerbeabfällen inklusive Anmerkungen zur Ersatzbaustoffverordnung (03.05.2024).

 

Stand 2024 / Ka