Deponien
Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen für die unbefristete Ablagerung von Abfällen und damit das letzte Glied in der Kette der Abfallentsorgung. Aufgrund der dauerhaften Ablagerung von Abfällen bedürfen Deponien besonderer technischer Sicherungsmaßnahmen, um eine Gefährdung der Umwelt und der Bevölkerung auszuschließen.
Je nach Schadstoffgehalt der abgelagerten Abfälle werden den Deponien unterschiedliche Deponieklassen zugeordnet, die unterschiedlich strenge Sicherheitsanforderungen erfordern. Die entsprechende Deponieverordnung (DepV) unterscheidet die Deponieklassen [DK] Null [0], Eins [I], Zwei [II], Drei [II] und Vier [IV]. Bei den Deponieklassen Null bis Drei handelt es sich um oberirdische Deponien, während es sich bei Deponien der Klasse Vier um Untertagedeponien handelt.
Bei den oberirdischen Deponien steigt mit der Deponieklasse das Schadstoffpotential der dort abgelagerten bzw. zulässigen Abfälle. Gleichzeitig steigen analog die technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb. So handelt es sich bei der DK 0 um Deponien für Inertabfälle (nicht verwertbarer Boden und Bauschutt), während auf einer DK III vor allem gefährliche Abfälle abgelagert werden. Auf Deponien der Klassen I und II werden regelmäßig vorbehandelte Siedlungs- und Gewerbeabfälle abgelagert.
Als obere Abfallwirtschaftsbehörde sind wir für die Zulassung und Überwachung von oberirdisch betriebenen Deponien ab DK I zuständig.
Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Detmold sind 26 Deponien zu betreuen. Auf 6 dieser Deponien werden noch Abfälle abgelagert, die anderen 20 Deponien befinden sich in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase.
Die Bezirksregierung Detmold ist entsprechend der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW) für die Genehmigung und die Überwachung von Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien der Klassen I bis IV und darüber hinaus auch von Anlagen auf diesen Deponien zuständig. Aktuell existieren im Regierungsbezirk Detmold keine DK III- oder IV-Deponien.
Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren entnehmen Sie unserem hierfür erstellten Informationsblatt, dass Sie unter nachfolgendem Hyperlink finden:
Auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erteilt die Bezirksregierung Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Deponien im Regierungsbezirk. Wesentliche Änderungen und Neuerrichtungen von Deponien bedürfen grundsätzlich eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Bezirksregierung wirkt vor dem Planfeststellungsverfahren auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hin. Sofern eine Einzelfallprüfung ergibt, dass von einer beantragten Änderung einer Deponie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen und Rechte Dritter nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder es sich um die Errichtung einer unbedeutenden Deponie handelt, kann über das Vorhaben in einem Plangenehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden werden.
Die abschließende behördliche Entscheidung über ein Deponievorhaben im Wege einer Planfeststellung oder Plangenehmigung beruht auf einer Prüfung sämtlicher zwingender Zulassungsvoraussetzungen aller betroffenen Rechtsgebiete wie z.B. des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts, des Wasserrechts und des Natur- und Landschaftsschutzrechts sowie auf einer zusätzlich erforderlichen Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Ziel der Abwägung ist, betroffene private und öffentliche Belange im Rahmen einer planenden Gestaltung und Raumnutzungsentscheidung zum Ausgleich zu bringen oder erforderlichenfalls zu überwinden. Insoweit ist der Zulassungsbehörde hinsichtlich „des Ob und des Wie“ des beantragten Vorhabens ein Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum eröffnet. Aufgrund des mit einem Deponievorhaben möglicherweise verbundenen Eingriffs in Rechte Dritter oder möglicher mittelbarer Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Güter besteht die Notwendigkeit einer Planrechtfertigung dahingehend, dass das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vernünftigerweise geboten sein muss.
Deponien unterliegen von der Errichtung bis zum Ende der Nachsorgephase der behördlichen Überwachung. So dürfen Deponien gemäß § 5 Deponieverordnung (DepV) erst nach der behördlichen Abnahme in Betrieb genommen werden. Auch die ordnungsgemäße Stilllegung einer Deponie ist gemäß § 10 DepV behördlich abzunehmen.
Deponiebetreiber sind zur Selbstüberwachung nach den Regelungen der DepV und der Deponieselbstüberwachungsverordnung verpflichtet. Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind in Form von Jahresberichten im webbasierten Abfalldeponiedaten-Informationssystem zur Deponieselbstüberwachung in Nordrhein-Westfalen ADDISweb hochzuladen. Die Jahresberichte werden von der Bezirksregierung Detmold geprüft.
Ein Teil dieser Daten ist hier frei zugänglich.
Die Bezirksregierung führt neben anlassbezogenen Überwachungen auch regelmäßig medienübergreifende Umweltinspektionen durch. Die Berichte können hier eingesehen werden.
Informationen zu den Deponien/Entsorgungsanlagen im Regierungsbezirk finden Sie unter den angegeben Internetseiten der Kreise und der kreisfreien Stadt Bielefeld.
- Entsorgungszentrum Pohlsche Heide im Kreis Minden-Lübbecke
- Entsorgungszentrum Alte Schanze im Kreis Paderborn
- Deponie Reesberg im Kreis Herford
- Deponie Borgholzhausen im Kreis Gütersloh
- Recyclinghof auf der Deponie Hellsiek im Kreis Lippe
- Abfallentsorgung im Stadtgebiet Bielefeld
Nachfolgend finden Sie Hyperlinks zu einigen Regelwerken, die für die Zulassung und Überwachung von Deponien wichtig sind:
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO
- Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (MUNV)
- Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
- Bundeseinheitliche Qualitätsstandards (BQS) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - BAM
- TES - Abfallrecht - Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
Stand 2024 / Ka
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