Abfallwirtschaftsplanung
Planung der Abfallwirtschaft - Abfallwirtschaftskonzept und Abfallwirtschaftsplan
Ziel der Abfallwirtschaftsplanung im Regierungsbezirk Detmold ist, eine mindestens zehnjährige Entsorgungssicherheit für die zu entsorgenden Siedlungsabfälle vorzuhalten. Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Haushalten sowie die getrennt erfassten Wertstoffe, Problemabfällen sowie Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.
Dabei sind wesentliche Instrumente die Abfallwirtschaftskonzepte der entsorgungspflichtigen Kreise und kreisfreien Städte sowie der Abfallwirtschaftsplan des Landes
Als obere Abfallwirtschaftsbehörde prüft die Bezirksregierung die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG) von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, das heißt, den Kreisen oder kreisfreien Städten oder von den von ihnen gegründeten Zweckverbänden aufzustellenden kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte.
Diese Konzepte stellen eine Übersicht über den Status quo der öffentlichen Abfallentsorgung dar und beinhalten folgende Angaben:
- Art, Menge und Verbleib der angedienten Abfälle,
- Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung,
- die von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Abfälle,
- den Nachweis ihrer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
- Kooperationen mit anderen Entsorgungspflichtigen.
Die Abfallwirtschaftskonzepte sind fortzuschreiben und alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen der Bezirksregierung vorzulegen.
In Nordrhein-Westfalen erstellt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr die Abfallwirtschaftspläne. Diese Pläne geben überörtlich die Ziele zur Abfallvermeidung, seiner Verwertung und Beseitigung vor. Insbesondere enthalten sie die Vorgaben zur Wiederverwendung und des Recyclings. Des Weiteren sind die zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen und falls erforderlich geeignete Flächen für Anlagen zur Abfallentsorgung darin auszuweisen. Abfallwirtschaftspläne können festlegen, welche Abfallbeseitigungsanlage die Kreise, kreisfreien Städte und Dritte, denen eine Entsorgungspflicht übertragen wurde, zu nutzen haben.
Im Zentrum dabei steht die Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie. Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, sind möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu entsorgen. Damit soll Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Betreiber von Hausmüllverbrennungsanlagen geschaffen werden.
Mit der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie Ende 2018 hat die Europäische Union neue Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne aufgestellt. Diese wurden Ende 2020 in deutsches Recht umgesetzt.
Der veröffentliche Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ liefert die notwendigen Informationen zur Erfüllung der neuen Anforderungen (PDF). Die durch das Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dargestellte Auswertung des bestehenden Abfallwirtschaftsplans hat ergeben, dass die grundlegenden Aussagen und Schlussfolgerungen des Abfallwirtschaftsplans nach wie vor zutreffend sind. Insbesondere betrifft dies die auf das Jahr 2025 ausgerichtete Prognose der Abfallmengenentwicklung. Es sind mehr als ausreichende Kapazitäten für die Entsorgung der derzeit und in Zukunft in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle vorhanden. Die Entsorgungssicherheit für die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle ist langfristig gewährleistet.
Für gefährliche Abfälle liegt in Nordrhein-Westfalen ein eigener Teilplan vor. Der im Jahr 2008 bekannt gegebene Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfälle wird mit dem Abfallwirtschaftsplan, Teilplan gefährliche Abfälle (Stand Juni 2021) fortgeschrieben und weiterentwickelt (PDF).
Der Teilplan für gefährliche Abfälle stellt die Ziele der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle auf Grundlage der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar. Der Plan enthält Informationen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in Nordrhein-Westfalen entstandenen und der hier entsorgten gefährlichen Abfälle. Dargestellt werden die derzeitigen Entsorgungsstrukturen und die voraussichtliche Entwicklung des Aufkommens gefährlicher Abfälle bis zum Jahr 2030.
Für die Arbeit der Bezirksregierung ergeben sich die rechtlichen Grundlagen zur Abfallwirtschaftsplanung aus dem KrWG und dem LKrWG.
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)
Weitere Informationen zum Thema Abfallwirtschaftsplanung finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV)
Technische Ergänzung des Abfallwirtschaftsplans für Siedlungsabfälle - pdf [SM1]
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle - pdf
Informationen zu den kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten im Regierungsbezirk finden Sie unter den angegeben Links auf den Internetseiten der Kreise und der kreisfreien Stadt Bielefeld.
- Kreis Minden-Lübbecke
- Kreis Paderborn
- Kreis Lippe
- Kreis Höxter
- Kreis Herford
- Kreis Gütersloh
- Stadt Bielefeld
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