BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Am 16. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016, Teil I Nr. 12 vom 16. März 2016, S. 396 ff.). Damit werden u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt (vgl. Artikel 10 des Gesetzes, Änderung der Gewerbeordnung).

Unter den Begriff "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" fallen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder die für den Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Der Gesetzgeber versteht unter "entgeltlichen Finanzierungshilfen" den entgeltlichen Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub ist als entgeltlicher Zahlungsaufschub anzusehen, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34i Absatz 1 GewO nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bausparvertrages, bei dem es sich oftmals um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln wird, bei dem es sich aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann.

Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Immobiliardarlehensvermittler orientieren sich an den bereits bekannten Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler: Neben der schon bisher notwendigen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen hat der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Garantie) sowie Sachkunde nachzuweisen. Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt. Einzelheiten zur Berufshaftpflicht (oder der gleichwertigen Garantie) und der Sachkunde werden nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt.

Einzelheiten dieser Verordnung werden aktuell vom Bundesrat unter dem Arbeitstitel "Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen" als BRDrs. 113/16 beraten.

Für Personen, die langjährig und ununterbrochen selbständig oder unselbständig eine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ausgeübt haben, wird eine "Alte Hasen-Regelung" eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler sowie zum Beispiel durch Vertragskopien oder Provisonsabrechnungen; unselbständig tätige Vermittler zum Beispiel durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse oder eine Bestätigung des Arbeitgebers).

Für Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler haben und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 GewO weiterhin vermitteln wollen, sieht es das Gesetz als ausreichend an, wenn diese bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 GewO besitzen. Bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO kann der Gewerbetreibende jedoch keinen Gebrauch machen vom Notifizierungsverfahren für die Tätigkeit in anderen EU-/EWR-Staaten.

Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.

Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Immobiliardarlehensvermittler wird durch den jeweiligen Landesgesetzgeber bestimmt.

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung vom 21.06.2016 (GV.NRW, Nr. 19 vom 30.06.2016) wird die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit ab dem 01.07.2016 auf die Industrie- und Handelskammern übertragen.

Für den Regierungsbezirk Detmold:

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Ansprechpartnerin:

Angelika Wiere, Tel.: 0521 / 554-295

a.wiere [at] ostwestfalen.ihk.de

 

Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold

Ansprechpartnerinnen:

Olga Gardok,  Tel.: 05231 / 7601-40

gardok [at] detmold.ihk.de

Alexandra Linneweber, Tel.: 05231 / 7601-25

linneweber [at] detmold.ihk.de