BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Förderung von Wirtschaftswegen

Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum.

Sie sollen unter Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, die demografische Entwicklung sowie die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur (FöRL Wirtschaftswege)


Grundsätzlich können Anträge jederzeit gestellt werden. Allerdings können nur Anträge die bis zum 15.01. eines jeden Jahres eingehen, bei der jährlichen Meldung an das Ministerium berücksichtigt werden, da eine umfängliche Prüfung der Anträge notwendig ist. Vor der Antragsstellung empfiehlt sich eine Abstimmung über das geplante Wegebauvorhaben mit der Bezirksregierung Detmold.


Gegenstand der Förderung ist die nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) zentraler ländlicher Infrastruktur auf der Grundlage geförderter oder durch die Bewilligungsbehörde anerkannter ländlicher Wegenetzkonzepte.

  • Gemeinden
  • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, die nach Schlussfeststellung des Flurbereinigungsverfahrens bestehen bleiben
  • Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz
  • Die Vorhaben können in Orten oder Ortsteilen (zusammenhängend bebauter Siedlungsbereich) mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden.
  • Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ (www.gisile.nrw.de).

 

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuweisung

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Vorhaben 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500.000 Euro.

Bei Vorhaben, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen wird der Fördersatz um 10 Prozent erhöht.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  1. den Ausbau und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wirtschaftswege, die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und dem eingeschränkten KFZ-Verkehr sowie dem überregionalen Radverkehr oder der Sicherstellung land- und forstwirtschaftlicher Verbindungen oder der Erschließung ganzer Bewirtschaftungsblöcke dienen,
  2. erforderliche bauliche Anlagen wie Durchlässe oder Brücken als Bestandteil der Wegebaumaßnahme sowie
  3. den Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege (nur Lückenschlüsse)
  4. erforderliche Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes. Als nicht ausreichend befestigte Wege gelten diejenigen Wege, die der Belastung durch heute gebräuchliche land- oder forstwirtschaftliche Maschinen und Transportfahrzeuge nicht mehr gewachsen sind. Die Art der Befestigung ist dabei unerheblich, maßgeblich für die Tragfähigkeit der Befestigung ist vielmehr der Wegeunterbau.

Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen die Baukosten und die Baunebenkosten.

Sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für 

  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Landankauf,
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, 
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung, 
  • laufender Betrieb,
  • Unterhaltung
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch.

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht zurückerstattet wird.

 

 

Die Förderung von Wegen innerhalb der Ortsbebauung, d.h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634), ist nicht zulässig. In Ortsrandlagen sind Wege zuwendungsfähig, die in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Flächen erschließen und nur einseitig bebaut sind.


Stand: Dezember 2023