Das Land NRW ist nach Artikel 79 der Landesverfassung verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Dies geschieht durch den Erlass des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes mit allgemeinen Zuweisungen nach der Steuerkraft und Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe (z.B. Schulpauschale). Die Bezirksregierung ist in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Bewilligungsbehörde für die konkreten Zuweisungsbeträge an alle Kommunen des Bezirks.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden sich wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich betätigen. Nähere Einzelheiten hierzu regeln insbesondere die §§ 107, 107a, 108 und 115 der Gemeindeordnung NRW. Nach dem Gesetz ist eine wirtschaftliche Betätigung nur möglich,
- wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,
- die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
- bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung können Gemeinden Gesellschaften des privaten Rechts oder Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gründen oder sich daran beteiligen. Seit 1999 ist es für Kommunen auch möglich, Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten.
Die Gründung solcher Organisationsformen müssen der Aufsichtsbehörde sechs Wochen vor Vollzug angezeigt werden. Dabei muss gegenüber der Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen begründend dargelegt werden.
Die Bezirksregierung nimmt insbesondere die rechtliche Überprüfung der Haushaltssatzungen der Stadt Bielefeld und der sechs Kreise des Bezirks wahr und genehmigt die Festsetzung von Hebesätzen der Kreisumlagen.
Gleiches gilt für die Haushaltssatzungen und Verbandsumlagen der unter der Aufsicht der Bezirksregierung stehenden Zweckverbände.
Erreichen die Kommunen bzw. die Zweckverbände den Haushaltsausgleich nicht, ist zusätzlich ein Haushaltssicherungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. In ihm muss dargestellt werden, in welchem Zeitraum der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann.
Für die Anwendung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen liegt derzeit die 7. Auflage der Handreichung für Kommunen (aus 2016) vor. Damit kommt das Land dem weiterhin großen Bedürfnis der Kommunen und ihrer Aufsichtsbehörden nach, Erkenntnisse aus der Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften in der örtlichen Praxis und für alle Interessierten öffentlich zu machen. Im Rahmen der 7. Auflage wurden die haushaltsrechtlichen Vorgaben durch praxisbezogene Beispiele weiter ergänzt. Sie sollen der sachgerechten Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts dienen.
Die Handreichung wird nur elektronisch unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: NKF-Handreichung
Stand: Oktober 2025