Großraum- und Schwerverkehr
Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Die Bezirksregierung ist grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (t) zuständig. Bei Fahrzeugen bis zu 3,5 t liegt die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen der Kreise. Bitte beachten Sie zudem, dass für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader immer die örtlichen Zulassungsstellen zuständig sind.
Die Ausnahmegenehmigungen der Bezirksregierung können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden; möglich ist auch die Befristung auf drei, sechs oder neun Jahre.
Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.
Ihren Antrag für die Ausnahmegenehmigung können Sie formlos über das Kontaktformular (siehe rechts unter Kontakt) stellen. Für die Bearbeitung wird ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigt, das Sie vom TÜV erstellen lassen können.
Für die Dauererlaubnisse nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Anträge beim örtlichen Straßenverkehrsamt zu stellen (zum Beispiel über das Verfahrensportal "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS".
Für darüberhinausgehende Abweichungen sind diese Anträge beim örtlichen Straßenverkehrsamt zu stellen (zum Beispiel über das Verfahrensportal "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS").
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