Grenzüberschreitender Linienverkehr
Grenzüberschreitender Linienverkehr
Rechtsgrundlage: § 42 i. V. m. § 52 PBefG
Erläuterungen:
Beförderung von Personen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland haben (Genehmigung der deutschen Teilstrecke)
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