Gelegenheitsverkehr
Gelegenheitsverkehr
Zum Gelegenheitsverkehr gehören folgende Verkehrsgattungen:
Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen
Rechtsgrundlage: § 48 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Erläuterungen:
Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen und die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Strecke und das Entgelt ausweist.
Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Erläuterungen:
Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine auf den Namen des jeweiligen Reisenden ausgegeben werden. Die Genehmigung darf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen.
Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen
Rechtsgrundlage: § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Erläuterungen:
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Stand: April 2023
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: