Förderung örtlicher Verkehrssicherheitsaktionen
Fördergegenstand
Förderfähig sind Ausgaben zur Durchführung von örtlichen Verkehrssicherheitsaktionen.
Bei diesen Aktionen können die Antragsstellenden kreativ werden, da es keine Förderrichtlinie gibt.
Unter Downloads finden Sie eine Liste des Zukunftsnetz Mobilität NRW mit Anregungen und Beispielaktionen für mehr Verkehrssicherheit.
Förderquote
Die Zuwendung beträgt 80 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten. Diese erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Der Eigenanteil in Höhe von 20 v. H. kann auch durch Fremdmittel (z. B. Sponsoring) finanziert werden.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen.
Rahmenbedingungen
- Investive Maßnahmen sowie Personalausgaben werden nicht gefördert.
- Give-Aways werden nur im Rahmen von Aktionen oder Veranstaltungen gefördert. Die Kosten der Give-Aways sollten im Verhältnis (maximal 20 v. H.) zu den Gesamtkosten der Veranstaltung stehen. Zur Berechnung der 20 v. H. werden auch Personalkosten herangezogen.
- Ausstattungen von Warnwesten o. ä. für Erstklässler, die in den vergangenen Jahren beispielsweise vom ADAC gesponsert wurden, sind nicht förderfähig.
- Aktionen/Maßnahmen, die bereits über andere Förderprogramme des Landes NRW finanziert werden, können nicht gefördert werden.
Termine
- 10.12 Der Zuwendungsbedarf für das jeweilige Jahr muss gemäß jährlichem Förderaufruf gemeldet werden.
- 01.03. Vorlage der Ausgabeblätter.
- 31.05 Frist für förmlichen Zuwendungsantrag.
- 15.10. Letzter Termin für Mittelabruf des laufenden Haushaltsjahres.
- Der Zuwendungsbescheid ergeht in der Regel im November für das laufende Haushaltsjahr.
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