Pauschalförderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNV Gesetz NRW - Grundversorgung des SPNV / ÖPNV
Pauschalförderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNV Gesetz NRW - Grundversorgung des SPNV / ÖPNV
Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale. Die Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten, kann aber auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.