BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Bürgerbusförderung

Bürgerbusförderung

 

    Förderprogramm

    Bürgerbusförderung nach § 14 ÖPNVG NRW

    Antragsteller:

    • Kommunen
    • Öffentliche und private Verkehrsunternehmen als verantwortliche Unternehmen für die Bürgerbuslinie

    Förderung:

    • Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen

    Festbetrag für die Förderung zum pauschalen Ausgleich der Organisationsausgaben von Bürgerbusvereinen in Höhe von 6.500/7.500 Euro pro Jahr

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass

    1. der Bürgerbusbetrieb von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird;
    2. die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird oder eine von ihr rechtlich getrennte Einheit, über die die Gemeinde die Kontrolle ausübt oder das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Bürgerbusverein die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite garantiert und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichert;
    3. ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz der Bürgerbuslinie ist oder bei neuen Bürgerbusvorhaben wird und die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sicherstellt; eine Förderung ist zulässig, bevor zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden;
    4. der Bürgerbusverein den Betrieb des Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern dauerhaft und zuverlässig sicherstellen kann. Die Förderung ist ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten zulässig.

     

    • Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen
    1. Der Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen beträgt 35.000 Euro.
    2. Der Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: beträgt 50.000/55.000 Euro.
    3. Der Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen beträgt 60.000/70.000 Euro.
    4. Der Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug erhöht sich um 6.000/7.000 Euro bei Erstbeschaffung sowie um 6.000/7.000 Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch- oder wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann ergänzend die Förderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ÖPNVG NRW in Anspruch genommen werden.

    Rechtsgrundlage:

     

    Formulare