SED-Opfer-Rente und Kapitalentschädigung
Der Bundestag hat das „6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ beschlossen, das am 01.07.2025 in Kraft getreten ist. Die SED-Opferpension beträgt nun 400,00 Euro monatlich für die anerkannten Opfer des SED-Regimes. Ab dem Jahr 2026 wird die Höhe der SED-Opferrente dynamisiert und an die Rentenentwicklung gekoppelt. Eine weitere entscheidende Neuerung ist der Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung – Opferrente und Unterstützungsleistungen werden künftig unabhängig vom Einkommen gezahlt. Daher können auch Betroffene, die in der Vergangenheit abgelehnt wurden, erneut einen Antrag stellen.
Opferrente
Die SED-Opferrente erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten hat.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs.4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat.
Zudem darf kein Ausschlussgrund vorliegen (z. B. Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit).
Hinweis:
Die SED-Opferrente ist nicht vererbbar. Nach dem Tod des Berechtigten können nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder und Eltern), bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag bei der
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Menuhinstr. 6
53113 Bonn
stellen und ggf. Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 StrRehaG erhalten.
Kapitalentschädigung
Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt.
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen zur Gewährung der Opferrente und Kapitalentschädigung mit Vorliegen einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) sind die Bezirksregierungen. Anträge für Berechtigte mit Wohnsitz im Bezirk Detmold sind an die
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 24
Leopoldstr. 15
32756 Detmold
zu richten.
Inhaber eines Rehabilitierungsbeschlusses ohne HHG-Bescheinigung müssen sich für beiden Anträge an die Justizbehörden des Bundeslandes wenden, in dem der Beschluss ergangen ist.
Stand: Februar 2026