BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

SED-Opfer-Rente und Kapitalentschädigung

Das dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ist am 29.08.2007 in Kraft getreten.

Durch die Gesetzesnovelle ist § 17a in das StrRehaG eingefügt worden. Damit wird Berechtigten nach § 17a StrRehaG auf Antrag eine besondere monatliche Zuwendung ( sog. Opferrente ) in Höhe von 330,- Euro gewährt, wenn

  • Sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Dies bedeutet, dass Alleinstehende über ein monatliches Einkommen ab 01.01.2023 von weniger als 1.689,- Euro und verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte ab 01.01.2023 von weniger als 2.252,- Euro verfügen
  • und in der ehemaligen DDR eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben.

 

Es handelt sich hierbei um eine besondere Zuwendung, die unabhängig vom Lebensalter der Berechtigten gezahlt wird.

 

Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt.

Seit dem 14. September 2016 sind die Bezirksregierungen – anstelle der Kreise und kreisfreien Städte – für die Gewährung von Kapitalentschädigungen zuständig.

 

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf der Grundlage einer vorhandenen Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) sind bis auf Weiteres die Bezirksregierungen. Anträge für Berechtigte mit Wohnsitz im Bezirk Detmold sind an die

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 24
Leopoldstr. 15
32756 Detmold

zu richten.

Inhaber eines Rehabilitierungsbeschlusses müssen sich an die Justizbehörden  des Bundeslandes, in dem der Beschluss ergangen ist, wenden.

Die Vordrucke stehen zum Herunterladen zur Verfügung.

Stand: Februar 2024