BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung- AnFöVO)

Seit dem 01.01.2017 heißen niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote:
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).

Das Anerkennungsverfahren niedrigschwelliger Unterstützungsangebote wurde entsprechend angepasst. Die bisherige Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) wurde ab dem 01.01.2017 durch die "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (AnFöVO)" ersetzt.

Mit der AnFöVO wurde die Zuständigkeit für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag, sowie die damit verbundenen Aufgaben auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, die bisher zentral durch die Bezirksregierung Düsseldorf wahrgenommen wurde.

Anträge für die Gleichwertigkeitsprüfung auf der Grundlage des § 53c SGB XI (ehemals § 87b SGB XI) sind an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Die Prüfung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vergleichbarkeit einer Qualifikation mit einer solchen nach § 53c bzw. § 87b SGB XI.

Eine darüber hinausgehende Vergleichbarkeitsprüfung für die Fachkraftqualifikation ist nach den Regelungen der AnFöVO nicht vorgesehen.

Wer Fachkraft ist, regelt § 6 Abs. 1 AnFöVO i. V. m. § 1 Abs.1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG-DVO) abschließend.

Weitere Informationen zur AnFöVO und den Regelungen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier.

Stand: Februar 2024