Krankenhausaufsicht
Wenn Sie eine Beschwerde bezüglich eines Krankenhauses haben, ist es zunächst ratsam, sich an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses selbst zu wenden. Die Vorhaltung eines patientenzentrierten Beschwerdemanagements ist gesetzlich für alle Krankenhäuser verpflichtend.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Beschwerde im Rahmen der Rechtsaufsicht gem. § 11 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) abzugeben.
Zuständige Behörden sind in diesem Fall der Kreis/die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde, die Bezirksregierungen als obere Aufsichtsbehörde sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Gesundheitsbehörde.
Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung gesundheitsrechtlicher Vorschriften. Darunter fallen z.B. der gesetzliche Vorrang für NotfallpatientInnen, die Organisation des Entlassmanagements oder die Aufklärungs- und Informationspflichten.
Ein Fehlverhalten behandelnder Ärzte, Pflegekräfte oder weiterer Beschäftigter, vermutete Behandlungsfehler usw. unterliegen jedoch nicht der Rechtsaufsicht.
Bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler können Sie sich an die Gutachterkommission der Ärztekammer wenden. Weiterhin steht auch Ihre Krankenkasse zur Prüfung vermuteter Pflegefehler zur Verfügung.
Für eine aufsichtsrechtliche Prüfung von Beschwerden ist eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die behandelte Person, bzw. deren Vertretungsberechtigten notwendig. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.
Stand: Juli 2026