Messtechnische Kontrolldienste
Gemäß § 14 Abs. 6 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) haben Personen, die beabsichtigen künftig messtechnische Kontrollen durchzuführen, dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der ersten messtechnischen Kontrolle anzuzeigen und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie geeignet sind und die Voraussetzungen für die Durchführung entsprechender messtechnischer Kontrollen erfüllen.
Personen und Unternehmen mit Sitz im Regierungsbezirk Detmold können zu diesem Zweck den folgenden Vordruck verwenden:
Stand: Januar 2022
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