BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Für die Öffnungszeiten von Ladengeschäften (Verkaufsstellen) bestimmt das Ladenöffnungsgesetz  (LÖG NRW) folgende Grundsätze:

  • von Montag bis einschließlich Samstag dürfen Geschäfte von 0 Uhr bis 24 Uhr öffnen

  • an Sonn- und Feiertagen bleiben die Ladengeschäfte grundsätzlich ganztägig geschlossen.

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind in § 5 ff. LÖG NRW geregelt.

Zunächst sind die örtlichen Ordnungsbehörden für das Ladenöffnungsgesetz zuständig und zwar für die:

  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
  • Freigabe von Öffnungszeiten durch Verordnungen,
  • Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Die Bezirksregierung nimmt in diesem Bereich ihre Aufsichtsfunktion wahr.