Für die Öffnungszeiten von Ladengeschäften (Verkaufsstellen) bestimmt das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) folgende Grundsätze:
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von Montag bis einschließlich Samstag dürfen Geschäfte von 0 Uhr bis 24 Uhr öffnen
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an Sonn- und Feiertagen bleiben die Ladengeschäfte grundsätzlich ganztägig geschlossen.
Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind in § 5 ff. LÖG NRW geregelt.
Zunächst sind die örtlichen Ordnungsbehörden für das Ladenöffnungsgesetz zuständig und zwar für die:
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
- Freigabe von Öffnungszeiten durch Verordnungen,
- Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Die Bezirksregierung nimmt in diesem Bereich ihre Aufsichtsfunktion wahr.
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