Inhaltsseite Großraum- und Schwerverkehr Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Inhaltsseite Coronavirus Die Landesregierung stellt Informationen und Empfehlungen auf der Internetseite www.land.nrw/corona bereit. Genauere Informationen zu weiteren Themenbereichen - wie zum Beispiel Hilfen für Unternehmen - finden Sie hier: