Inklusion

Das Gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit sehr heterogenen Lernvoraussetzungen ist der Regelfall in einem inklusiven Schulsystem und an vielen Schulen Nordrhein-Westfalens längst Realität. Schüler*innen, bei denen ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, wird immer ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten. Ein Wechsel an eine Förderschule erfolgt in der Regel nur, wenn Eltern dies wünschen.

Auf dem Weg zur inklusiven Schule

Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) hatte sich die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem aufzubauen. In NRW wurde die Umgestaltung des Schulsystems im Sinne der UN-BRK mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz im Jahr 2013 auf den Weg gebracht. Heute strebt das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB) eine „spürbare Qualitätssteigerung der Angebote des Gemeinsamen Lernens an allgemeinbildenden Schulen“ an (Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, 15.10.2018).

Die Bezirksregierung Detmold wirkt am Aufbau verlässlicher Strukturen mit und schafft so die Grundlage für eine gute gemeinsame Förderung aller Schüler*innen. Sie unterstützt Schulleitungen und Lehrkräfte bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben vor Ort und informiert Eltern und weitere an der schulischen Inklusion Interessierte.

Weitere Informationen:

Die Bezirksregierung Detmold hat sich das Ziel der Landesregierung, dass bestehende Schulsystem zu einem inklusiven Schulsystem weiterzuentwickeln, zu Eigen gemacht. Sie nimmt dabei eine initiierende, unterstützende, koordinierende und steuernde Funktion ein.
Das Inklusionsleitbild im Regierungsbezirk Detmold gibt den Rahmen für diesen Entwicklungsprozess vor.

In Gesetzen, Erlassen und Verordnungen sind Grundsätze des Gemeinsames Lernen an Schulen geregelt.

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) legt grundlegend fest, unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird.

In der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) ist das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs festgelegt. Ebenso werden hier Grundsätze der schulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Förderschwerpunkt an Schulen des Gemeinsamen Lernens und an Förderschulen benannt.

Eine Neugestaltung der Inklusion in der Sekundastufe I und im Übergang von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf von der der Primarstufe in die Sekundarstufe hat die Landesregierung mit einem Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen im Jahr 2018 auf den Weg gebracht.

Die individuellen Bedürfnisse von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sollen bei der Gestaltung von Übergängen berücksichtigt werden. Im Regierungsbezirk Detmold wurden in den letzten Jahren unterschiedliche Konzepte und Verfahrensweisen zur Übergangsgestaltung entwickelt und erprobt, mit denen geltendes Schulrecht schüler*innenorientiert umgesetzt wird:

Schulplatzsuche bei erstmaliger Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs

Schulplatzsuche aus individuellen Gründen

Übergang Kindertageseinrichtung – Primarstufe (Grundschule)

Übergang Primarstufe (Grundschule) – Sekundarstufe I

Übergang Sekundarstufe I – Sekundarstufe II (Berufliche Bildung, Gymnasiale Oberstufe)
 

Schulische Inklusion setzt ein Konzept des Gemeinsamen Lernens voraus, das bestimmte Qualitätskriterien erfüllen muss und an die jeweiligen Bedingungen der Schule angepasst ist (vgl. Runderlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, 15.10.2018). Hier finden Sie eine Übersicht konzeptioneller Merkmale und Gestaltungselemente inklusiver Schulentwicklung.

Sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe von Kindern und Jugendlichen werden formal in der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) definiert. In einem Feststellungsverfahren wird aufgrund eines von den Eltern oder der Schule gestellten Antrags der Unterstützungsbedarf eines Kindes erhoben und in einem Gutachten dokumentiert. Die Schulaufsicht entscheidet über den Förderschwerpunkt, den Bildungsgang und den Förderort. 
Die Schule überprüft jährlich, ob ein Unterstützungsbedarf weiterhin besteht und stellt ggf. einen Antrag auf Beendigung der sonderpädagogischen Förderung bei der Bezirksregierung.

Förderschwerpunkte: 
Förderschwerpunkt Lernen (LE)
Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)
Sprache (SQ)
Hören und Kommunikation (HK)
Sehen (SE)
Geistige Entwicklung (GG)
Körperliche und motorische Entwicklung (KM)

Eine Autismus-Spektrum-Störung stellt keinen eigenständigen Förderschwerpunkt dar, sondern ist in der Regel einem anderen Förderschwerpunkt zugeordnet. 

Kinder und Jugendliche, bei denen besonderer Förderbedarf besteht, aber kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Sinne der AO-SF festgestellt wurde, können dennoch individuelle, auch sonderpädagogische Hilfen im Rahmen des Unterrichts erhalten. Bei entsprechender Diagnose können zudem Nachteilsausgleiche gewährt werden.

Zum 01.08.2022 sind neue Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in Kraft getreten. Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten liegen für das Aufgabenfeld Mathematik, das Aufgabenfeld Sprache und Kommunikation sowie für die Entwicklungsbereiche vor.

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf haben das Recht auf eine individuelle Förderung (§ 19 Abs.1 SchG). Diese findet in innerer und äußerer Differenzierung statt (§ 20 Abs. 3 SchG; § 21 Abs.7 AO-SF). Das Lernen am gemeinsamen Lerngegenstand stellt den Regelfall dar.

Zentrale Fragen der sonderpädagogischen Unterstützung betreffen
individuelle Förderplanung, die
differenzierte Unterrichtsgestaltung, die
Leistungsbewertung sowie die
Gewährung von Nachteilsausgleichen.   

Um Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf individuell bestmöglich fördern zu können, arbeiten an Schulen des Gemeinsamen Lernens Menschen unterschiedlicher Professionen zusammen.

Dazu gehören vor allem Lehrer*innen, Mitarbeiter*innen im multiprofessionellen Team, sowie Schulbegleiter*innen

Etablierte Teamstrukturen bilden die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit im Sinne der Schüler*innen.
In den Leitlinien Gemeinsames Lernen ist die gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten beschrieben.

Zur stetigen Qualitätsverbesserung werden auf unterschiedlichen Ebenen Fort- und Weiterbildungen für Lehrerinnen und Lehrer angeboten. Diese können sowohl als sogenannte schulinterne Veranstaltungen für (Teil-)Kollegien, als auch als sogenannte schulexterne Veranstaltungen für Kolleg*innen aus unterschiedlichen Schulen durchgeführt werden.

Ein komplexes Fortbildungsangebot für (Teil-)Kollegien stellt das Programm Auf dem Weg zur inklusiven Schule dar.

Weitere Fortbildungen bieten die Kompetenzteams der Kreise an.

Eine berufsbegleitende Ausbildung qualifiziert Lehrer*innen mit einer Lehramtsbefähigung nach § 3 oder § 19 LABG zur/zum Sonderpädogen*in.

Formulare:
Sonderpädagogische Förderung

 

Index für Inklusion 2003
http://www.eenet.org.uk/resources/docs/Index%20German.pdf

 

Schulministerium NRW – Bildungsportal
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/index.html

 

Inklunet: Informationsplattform für Inklusion
http://www.inklunet.de/

 

Bewertungsraster zu den schulischen Integrationsprozessen an der Aargauer Volksschule
http://www.pulsmesser.ch/wp-content/uploads/2012/02/Bewertungsraster-zu…

Stand: Dezember 2020