Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für Erziehungsberechtigte oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Förderung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort durchzuführen.
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