Planfeststellungsverfahren für die Beseitigung des Bahnüberganges „Eggestraße“ bei Paderborn-Benhausen im Zuge der L 755: Geänderte Planunterlagen liegen im August erneut aus

Detmold (19. Juni 2020). Die Unterlagen im so genannten Deckblattverfahren für die geplante Beseitigung des Bahnüberganges Eggestraße bei Paderborn-Benhausen sollen Mitte August erneut öffentlich bei der Stadt Paderborn und der Gemeinde Altenbeken ausgelegt werden. Darauf macht die Bezirksregierung Detmold im Sinne eines transparenten und bürgernahen Verfahrens aufmerksam.
 

19.06.2020

Die öffentliche Auslegung der geänderten Planunterlagen zum Deckblatt I war im März dieses Jahres begonnen worden und sollte vom 2. März bis 1. April dauern. Aufgrund der Pandemie-Lage des Coronavirus SARS-CoV-2 mit angeordneten Kontaktverboten und Schließung der öffentlichen Verwaltungen für den Publikumsverkehr musste die Auslegung jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Fristen wird das Anhörungsverfahren im August vollumfänglich wiederholt, sodass erneut eine Auslegung über den vollen Zeitraum von einem Monat erfolgt.

Vor der erneuten Auslegung der geänderten Planunterlagen ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig. Diese Bekanntmachung wird voraussichtlich in der letzten Juli-Woche und damit während der Sommerferien erfolgen. Die Bezirksregierung weist daher bereits jetzt darauf hin, dass die öffentliche Bekanntmachung ab Anfang August auch online über die Internetseite der Bezirksregierung Detmold eingesehen werden kann. Der öffentlichen Bekanntmachung können die genauen Daten zu Ort, Raum, Öffnungszeiten, ggfs. Telefonnummer zur Terminabsprache, zur Länge der Auslegung sowie der Einwendungsfrist entnommen werden. 

Die geänderten Planunterlagen selbst stehen ebenfalls mit dem ersten Tag ihrer Auslegung online unter www.bezreg-detmold.nrw.de, Menü „Planung und Verkehr“, Untermenü „Planfeststellung“ zur Verfügung. Im Zweifelsfall ist jedoch der Inhalt der im Auslegungslokal einsehbaren Unterlagen maßgeblich. Die Erhebung einer Einwendung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Eine gültige Einlegung von Einwendungen ist nur als “De-Mail“ oder “E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur“ möglich.