Zur Erledigung der Pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben (z. B. Errichtung und Unterhaltung von Schulen) ist die Kommune gesetzlich verpflichtet. Die Gemeinde hat in diesem Fall keine Entscheidung über das "ob" der Aufgabenwahrnehmung, behält aber Spielraum für die Art und Weise wie Aufgaben erfüllt werden.